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Urlaub gestrichen – geht das?

Ein Alptraum: Urlaubsantrag genehmigt, Urlaubsreise gebucht und dann die Nachricht des Arbeitgebers, dass der genehmigte Urlaubsantrag wegen betrieblicher Notwendigkeit leider wieder rückgängig gemacht werden muss.

Dies ist in aller Regel rechtlich ohne das Einverständnis des Betroffenen unmöglich. Wenn der Arbeitgeber den Urlaub einmal genehmigt hat, ist er auch an seine Zustimmung gebunden und kann sie im Regelfall nicht widerrufen. Den Urlaub von Arbeitnehmern zu verschieben oder ganz zu streichen ist nur möglich, wenn ein besonders gewichtiger Ausnahmegrund vorliegt, zum Beispiel die Folge einer Naturkatastrophe oder eine existenzbedrohende Unternehmenskrise, die der Arbeitnehmer quasi als einziger lösen könnte. Nicht ausreichend ist es jedoch, wenn der betroffene Mitarbeiter beispielsweise gebraucht wird, um vorübergehende Auftragsspitzen personell abzufedern oder um einen plötzlichen Personalausfall zu ersetzen.

Hat der Arbeitnehmer bereits seinen Urlaub angetreten, so wird die Änderung der Urlaubsplanung noch bedeutend schwieriger. Rechtlich gesehen ist es dann vollständig unzulässig, wenn genehmigter Urlaub gestrichen oder die Urlaubsplanung anderweitig geändert werden soll. Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die vom Mitarbeiter im Notfall einen Urlaubsabbruch verlangt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts generell unwirksam. Sollte der Arbeitnehmer freiwillig zur Rückreise bereit sein, hat das Unternehmen alle dabei anfallenden Kosten zu tragen, ggf. auch für die gesamte Familie.

Quellen: Bundesarbeitsgericht (BAG), Az. 9 AZR 405/99, burlg.de

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