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Videotelefonie beim Fahren

Eine Pkw-Fahrerin stellte vor Fahrtantritt mit einem Gesprächspartner eine Videoverbindung auf ihrem Smartphone her und fuhr dann los. Das Handy stand im Armaturenbrett, ohne die Sicht auf die Straße zu beeinträchtigen. Eine überholende Polizeistreife bemerkte das Gerät und verhängte gegen die Fahrzeuglenkerin einen Bußgeldbescheid über 100 Euro. Dagegen erhob die Beschuldigte beim Amtsgericht (AG) Magdeburg Einspruch.

Das Gericht sah jedoch den Verstoß gegen § 23 Absatz 1a Nr. 2b StVO als gegeben an. Danach darf der Lenker eines Fahrzeugs „ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Geräts nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Da die in der StVO vorgegebenen Voraussetzungen im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt sind, ist die Verhängung der Ordnungswidrigkeit rechtmäßig, so das Gericht.

Quelle: AG Magdeburg, Az. 50 OWI 775 JS 15999/18

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