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Vorsicht Radler!

Gerade in der warmen Jahreszeit finden sich unter den Verkehrsteilnehmern viele Radler, Tendenz zunehmend! Brisant werden kann es insbesondere beim Überholen. Dabei muss immer auf genügend Seitenabstand geachtet werden. Die StVO besagt in § 5 Absatz 2:

„Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden“.

Mangelnder Seitenabstand bringt Radfahrer mehrfach in Gefahr. So können beispielsweise direkte Berührungen des Fahrers oder des Fahrrads oft zu seitlichen Ausreißern und zum Sturz führen. Auch durch den seitlichen Luftdruck schnell vorbeifahrender Fahrzeuge oder durch Erschrecken können Stürze herbeigeführt werden. Allerdings fehlen in der StVO genaue Angaben, wie groß der Seitenabstand sein muss, dass er ausreichend ist. Dazu existieren jedoch bereits etliche Gerichtsurteile.
So legte das Oberlandesgericht Hamm (OLG) fest, dass mindestens 1,5 Meter erforderlich sind und bei Geschwindigkeiten über 90 km/h sogar mindestens zwei Meter.

Übrigens gibt es auch klare gerichtliche Vorgaben zum Seitenabstand von Fahrzeugen gegenüber Fußgängern: Einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zufolge, müssen Pkw-Fahrer 75 bis 80 Zentimeter Abstand zu einem neben der Fahrbahn verlaufenden Gehweg einhalten.

Quellen: OLG Hamm, Az. Az. 9 U 66/92; BGH, Az. VI ZR 66/56.

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