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Flucht vor Polizei

Ein Pkw-Fahrer flüchtete vor einer Streifenwagenbesatzung der Polizei, die bei ihm eine Verkehrskontrolle durchführen wollte und ihm deshalb das Haltesignal anzeigte. Daraufhin beschleunigte dieser sein Fahrzeug, um das Polizeifahrzeug, das ihn nun mit mit Blaulicht, Martinshorn und dem Haltesignal „Stopp Polizei“ verfolgte, unter Missachtung der Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer abzuhängen. Der flüchtende Pkw überschritt mehrfach die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 95 km/h, überfuhr eine rote Ampel auf der Gegenfahrbahn und schnitt Kurven.

Das Amtsgericht Münsingen verurteilte ihn deshalb nach StGB § 315 d „Verbotene Kraftfahrzeugrennen“ zu einer Geldstrafe von 2.800 Euro, entzog ihm die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von neun Monaten.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, bei dem der Angeklagte Revision einlegte, bestätigte das Urteil des Amtsgerichts. Es begründete seine Entscheidung damit, dass auch Fälle der sogenannten „Polizeiflucht“ den seit 13. Oktober 2017 geltenden neuen Straftatbestand „Verbotene Kraftfahrzeugrennen“ erfülle.

Quelle: OLG Stuttgart,
Az. 4 Rv 28 Ss 103/19

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