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Fortbildungen steuerlich absetzen

In unserer schnelllebigen Zeit muss auch unser Wissen stetig aktualisiert werden. Dies gilt besonders auch für das Berufswissen. Das Finanzamt erkennt die Aufwendungen für Fortbildung deshalb bei Arbeitnehmern und Selbständigen als Werbungskosten – in der Regel in unbegrenzter Höhe – an. Allerdings muss jeweils der Bezug zur beruflichen Tätigkeit nachgewiesen werden.
So können Selbständige betrieblich notwendige Fortbildungen wie zum Beispiel die Seminarkosten für ASF-Lehrgangsleitung oder die Kosten für vorgeschriebene Pflichtfortbildungstage im Rahmen der Einnahme-Überschussrechung bzw. Gewinn- und Verlustrechnung als betrieblicher Aufwand geltend machen. Arbeitnehmer können diese Ausgaben in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten angeben.

Auch Computer- und Internet-Weiterbildungen werden mittlerweile als beruflich bedingte Fortbildungskosten steuerlich anerkannt, sofern man die PC-Kenntnisse konkret für den Beruf benötigt (Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 24.10.2005, 5 K 1944/03, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst,2006, Seite 136).

Quellen: akademie.de/wissen; steuern.de/fortbildung.html

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