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Geblitzt – Messdaten nicht gespeichert

Im Juli 2019 hatte das Verfassungsgericht des Saarlandes mit einem Urteil entschieden, dass Fotos von Blitzgeräten, die die Messdaten nicht speichern, vor Gericht nicht verwertbar sind, auch wenn die Geräte von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) zugelassen und geeicht sind. Ein Autofahrer könne so die tatsächlichen Grundlagen der Verurteilung nicht überprüfen. Dadurch werde sein Recht auf ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung beeinträchtigt, so das Gericht.

Das Urteil hatte bundesweit für großes Aufsehen gesorgt, und in einigen Städten wurden die Blitzgeräte mit fehlender Speichermöglichkeit sogar außer Betrieb genommen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat sich dieser Rechtsauffassung allerdings nicht angeschlossen. Es entschied, dass Blitzer-Messungen mit Geräten ohne die Speicherung von Messdaten grundsätzlich nach wie vor verwertbar sind.

Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Bundesgerichtshof für den Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten das standardisierte Messverfahren anerkannt hat. Die Zulassung durch die PTB garantiere bei einem geeichten Gerät die Richtigkeit des gemessenen Wertes, so das OLG. Bei Einhaltung der Voraussetzungen des standardisierten Messverfahrens sei das Ergebnis nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Verurteilung ausreichend. Auch die Messung mit einer Laserpistole, bei der keine Daten gespeichert werden, sei schließlich anerkannt und gerichtlich verwertbar. Für eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Blitzgerät könne daher nichts anderes gelten.

Quelle: OLG Oldenburg,
Az. 2 Ss (Owi) 233/19

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