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Verkehrsministerium beim Interessenverband Deutscher Fahrlehrer in Günzburg

Am 24. September besuchte Frau Ministerialrätin Bartelt-Lehrfeld vom Bundesverkehrsministerium den Interessenverband Deutscher Fahrlehrer. Nach einem Grußwort des Günzburger Oberbürgermeisters Gerhard Jauernig hießen die Vorsitzenden Robert Klein und Wolfgang Hesser die Vertreterin des BMVI, Frau Ministerialrätin Renate Barthel-Lehrfeld, willkommen.  Im Anschluss daran startete unter Moderation von Dr. Bernd Ganser ein intensiver Erfahrungsaustausch rund um das Fahrlehrerrecht. Verbandsvertreter aus dem AK Wissenschaft folgten sehr interessiert den Ausführungen der Vertreterin des Verkehrsministeriums und der Verbandsspitze.

Der freiberufliche Fahrlehrer ohne Fahrschulerlaubnis

Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF)
Fahrlehrerrechtsexperte Rechtsanwalt Dietrich Jaser erläuterte die Situation der „freiberuflichen“ Fahrlehrer ohne Fahrschulerlaubnis.  Diese sind von den Verwaltungsbehörden mittlerweile anerkannt, so dass von deren Seite in der Regel keine Schwierigkeiten mehr zu erwarten sind. Allerdings geht die Tendenz in der Sozialgerichtsbarkeit dahin, die Fahrlehrer nicht als echte freie Mitarbeiter einzustufen, sondern als abhängig Beschäftigte im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB) IV. Die Sozialgerichte tendieren mehrheitlich dazu, den Begriff des „Beschäftigungsverhältnisses“ in § 1 Absatz 4 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) als „Begriff aus dem Sozialrecht“ auszulegen. Dies führt dazu, dass die Fahrschulen oder Fahrschulinhaber im Falle einer Betriebsprüfung verpflichtet werden, die vollen Sozialversicherungsbeiträge solcher Fahrlehrer an die DRV abzuführen. Diese errechnen sich aus den bezahlten Honoraren und umfassen sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeiträge, was manche Fahrschule an den Rand des Ruins bringt.

Diese Praxis konterkariert den Willen des Gesetzgebers, der den Einsatz von freien Fahrlehrern im Rahmen der FahrlG-Reform 2017 ausdrücklich ermöglichen wollte. Der IDF regt daher an, den Gesetzeswortlaut in § 1 Absatz 4 FahrlG abzuändern und den Begriff des „Beschäftigungsverhältnisses“ durch den Begriff „auch freien Dienstverhältnisses“ zu ersetzen. Dabei muss auch mit Blick auf die §§17 und 29 FahrlG klargestellt werden, dass Fahrlehrer nicht zwingend Beschäftigte im Sinne des Sozialrechts sein müssen, sondern auch in einem freien Dienstverhältnis für Fahrschulen tätig sein können.

MR’in Bartelt-Lehrfeld
Die Vertreterin des Verkehrsministeriums erklärte, dass ihr der o.g. Sachverhalt bisher noch nicht in dieser Weise dargestellt wurde. Das BMVI hat jedoch keinen Einfluss auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte.

Nichtbestehensquote

Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF)
Die stetig steigende Nichtbestehensquote wird von mehreren Seiten teilweise scharf kritisiert.

Der Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF) sieht eine Ursache in der sinkenden Motivation bei Jugendlichen, die Fahrerlaubnis zu erwerben.

Auch die Migrationssituation dürfte dazu beitragen, die Anzahl der Migranten bei Prüfungen steigt. Hier tauchen immer wieder Verständigungsprobleme auf, und auch das bisher erworbene Verkehrsverhalten stellt oft ein Hindernis dar.  Auffällig ist, dass der Anstieg der Nichtbestehensquote exakt mit der Aufnahme von Videosequenzen in die theoretische Prüfung zum 1. 4. 2014 beginnt. Dieser Zusammenhang ist in allen 16 Bundesländern deutlich erkennbar.

Ebenso auffallend ist, dass in der Vergangenheit die Nichtbestehensquote linear mit der zunehmenden Anzahl von Videosequenzen anstieg: Je mehr dieser Videos in die Prüfung integriert wurden, desto höher war die Nichtbestehensquote, und zwar wiederum in allen Bundesländern.

Der Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF) stellt daher grundsätzlich den Einsatz von Videosequenzen bei der Theorieprüfung in Frage.

Nach unserer Meinung zielt die theoretische Ausbildung darauf ab, Verhaltensweisen und Kenntnisse zu erwerben, die in der aktiven Teilnahme am Verkehrsgeschehen situationsadäquat möglichst automatisiert abrufbar sind. So wird ein hohes Maß an Verkehrssicherheit gewährleistet.

Videoclips mit bewegten Situationsdarstellungen lassen dem Lernenden kaum Zeit, die flash-artig dargebotenen Situationen gründlich zu reflektieren und sich auch empathisch mit ihnen auseinander zu setzen. Nur so können jedoch unseres Erachtens passendes Wissen und adäquate Verhaltensweisen nachhaltig gelernt und fehlerfrei reproduziert werden.

Aus diesen dargestellten Mängeln dürfte zumindest eine bedeutsame Ursache für die steigende Nichtbestehensquote resultieren.

Videoclips bilden nach unserer Meinung reales Verkehrsgeschehen nur unzureichend ab. Der Mensch nimmt seine Umgebung fortlaufend mit verschiedenen Sinnesorganen wahr. Diese Wahrnehmungen werden letztlich vom Arbeitsgedächtnis als „relevant“ bzw. „unwichtig“ bewertet.

Zielführende Sinneseindrücke werden geordnet, um daraus geeignete Handlungsstrategien aus dem Langzeitspeicher abzurufen.

Für den Theorieunterricht erstellte Videoclips bieten sehr kurze Ausschnitte des Verkehrsgeschehens, die häufig viel zu spontan interpretiert werden müssen, um eine „passende“ Strategie abrufen zu können.

Dies erfordert von Lernenden somit oft eine höhere Wahrnehmungsgeschwindigkeit als reales Verkehrsgeschehen und dazu noch Entscheidungen, die wegen mangelnden Kontextinformationen auf nur wenigen Fakten beruhen. Auch diese Umstände dürften die steigende Nichtbestehensquote mit bedingen.

Statische zweidimensionale Repräsentationen hingegen dürften deutlich geeignetere Voraussetzungen bieten, passende Handlungsweisen zu finden, und zwar ohne den massiven Einfluss der Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit.

Der IDF setzt bewusst auf eher traditionelle Lernformen und Lernmedien und ist überzeugt, dass damit die Nichtbestehensquote wieder gesenkt wird.

Unterstützung gegen die zunehmende Digitalisierung des Lernens erhalten wir von renommierten Wissenschaftlern.

So warnt der wohl populärste Gegner, Prof. Dr. Dr. Spitzer, Leiter der psychiatrischen Universitätsklinik Ulm, seit Jahren vor dem Digitalisierungswahn. Hier zwei Zitate aus seinem neuesten Buch “ Die Smartphone Epidemie“ (2018, dritte Auflage):

„Über die gesundheitlichen Folgen machen sich mittlerweile sogar Investoren und Unternehmer Gedanken. Der Chef von Apple empfiehlt, Smartphones nicht in Schulen zu verwenden, der französische Präsident verbietet sie dort ganz und Süd-Korea hat seit Jahren Gesetze zum Schutz der Jugend vor den schlimmsten Folgen der Handynutzung.“ (a.a.O, Klappentext)

Weiter bemerkt Spitzer: “ Halten wir fest: Digitale Medien und insbesondere das Smartphone schaden der Gesundheit und der Bildung junger Menschen und behindern die Entwicklung von Willensbildung und Empathiefähigkeit.“ (a.a.O, 131)

Aber gerade die Empathiefähigkeit ist letztendlich unabdingbar für verkehrssicheres Verhalten. Was gibt es Wichtigeres als sich in die Situation anderer Verkehrsteilnehmer einfühlen zu können?

Und schließlich schreibt Spitzer als vehementer Kritiker des Heilsbringers Digitalisierung: „Da wird das ‚digitale Lernen‘ von Marktschreiern ohne jeden wissenschaftlichen Hintergrund – d.h. ohne dass es Daten gäbe, die das Vorgehen empirisch begründen und damit rechtfertigen könnten – propagiert, obwohl dadurch die Bildung und die Gesundheit von Kindern ruiniert wird.“ (a.a.O., 147)

Und was passiert in den Bereichen Fahrschülerausbildung, Fahrlehrerausbildung, Fortbildung usw.? Genau das Gegenteil! Aus Sicht des IDF eine fatale Entwicklung, deren Folgen sich z.B. bereits in einer steigenden Nichtbestehensquote niederschlagen. Bedenklich ist auch die Tatsache, dass die Intelligenz von Menschen seit der Jahrtausendwende nicht mehr zunimmt, sondern rückläufig ist, wenn sie in Ländern wohnen, in denen die Digitalisierung massiv vorangetrieben wird. Dieser sog. Anti-Flynn- Effekt wurde in einer Metastudie aus 2017 bestätigt.

Wissenschaftler nehmen an, dass dafür die Qualität der Schulen und der Medienkonsum als mögliche Ursachen verantwortlich sind.
Australien hat bereits frühzeitig darauf reagiert. Dort werden die 2008 den Schulen für insgesamt 2,4 Milliarden australische Dollar zur Verfügung gestellten Laptops seit 2016 wieder eingesammelt.

Fazit: Aufgrund von wissenschaftlichen Ergebnissen fühlt sich der IDF in seiner kritischen Haltung gegenüber digitalen Medien und Lernformen mehr als bestätigt.

MR’in Bartelt-Lehrfeld
verweist in diesem Zusammenhang auf die noch ausstehenden Ergebnisse der BAST-Studie, in der zumindest einige vom IDF vorgetragene Vorbehalte thematisiert sein dürften.

Fahrschulüberwachung FahrlG § 51

Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF)
Laut FahrlG § 51 Absatz 1 sind alle das Fahrlehrerrecht betreffende Bereiche zu überwachen.

Der IDF ist der Meinung, dass bei Fahrschulen, die mehrere Bereiche abdecken, zumindest nicht alle davon im Rahmen der Überwachung überprüft werden, sofern der Betrieb bisher nicht auffällig war.

MR’in Bartelt-Lehrfeld
Die Überwachung wurde vom Gesetzgeber klar geregelt. Die Umsetzung der Regelung fällt in die Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer. Eine bundeseinheitliche Überwachung scheitert am Widerstand der Bundesländer, führt aber in der Praxis zu einer bundesweit uneinheitlichen Überwachungspraxis.

FahrlG § 51, Absatz 2

Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF)
Der Begriff „vorbehaltlich“ in dieser Textpassage wird unseren Erfahrungen nach unterschiedlich interpretiert. Den IDF interessiert die Auslegung des BMVI.

MR’in Bartelt-Lehrfeld
Die Überprüfung dieses Sachverhalts wird zugesagt.

FahrlG § 11: Eignungsvoraussetzungen

Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF)
Von der im FahrlG § 11 geforderten Gesundheitsprüfung im Turnus von 5 Jahren sollten die Fahrerlaubnisklassen A und B unbedingt ausgenommen werden. Diese Regelung wird weder den Fahrlehrern noch der angestrebten Vereinfachung der Verwaltungspraxis gerecht.

Den IDF würde auch interessieren, auf wessen Initiative diese Regelung so aufgenommen wurde. Außerdem ist unklar, woraus sich die „Erfordernis“ des Gesetzes ableitet, zumal BVF und IDF sich wiederholt gegen diese Regelung ausgesprochen haben.

MR’in Bartelt-Lehrfeld
Nachdem die Zugangsvoraussetzung für den Fahrlehrerberuf geändert wurde, sieht das BMVI die Notwendigkeit einer turnusmäßigen Gesundheitsprüfung für alle Fahrlehrer als erforderlich an. An einen Fahrlehrer müssen nach Ansicht des BMVI höhere Anforderungen gestellt werden als an einen normalen PKW- Fahrer. Änderungen sind grundsätzlich erst nach der Evaluation möglich.

FahrlG § 53: Fortbildung

Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF)
Bei der Interpretation der gesetzlichen Regelung zur Fortbildung sind viele Fahrlehrer und auch Behörden überfordert. Die Regelung sollte vereinfacht werden.

MR’in Bartelt-Lehrfeld
Der Antrag wird zur Kenntnis genommen.

Fahrlehrerprüfung „Theorie“

Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF)
Der IDF empfiehlt, dazu einen verbindlichen amtlichen Fragenkatalog mit Musterlösungen zu entwickeln.

MR’in Bartelt-Lehrfeld
Das BMVI wird diesen Vorschlag prüfen. Eine Optimierung der Prüfungen durch die Fahrlehrerprüfungsausschüsse steht noch aus.

Fahrl.AusbV § 4 Anl.4

Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF)
Die Kompetenzbereiche 2.1.1 bis 2.2.2 sollten nicht nur ausschließlich von Bildungswissenschaftlern referiert werden dürfen.

Dazu sollten auch Fahrlehrer mit der Qualifikation zur Durchführung von Einweisungslehrgängen und Einführungsseminaren berechtigt sein.

Für den IDF ist es schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Personengruppe nicht die fachliche Kompetenz zuerkannt wird, auch Ausbildungsfahrlehrer ausbilden.

MR’in Bartelt-Lehrfeld
nimmt diese Anregung mit.

Theoretischer Unterricht in Ferien- oder Blockkursen

Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF)
Dazu wünscht sich der IDF eine klare Positionierung des Verkehrsministeriums. Er fragt nach, ob es Gründe gibt, die dagegensprechen.

MR’in Bartelt-Lehrfeld
Der Theorieunterricht in Ferien- oder Blockkursen kann grundsätzlich auch weiterhin unter Berücksichtigung der nach § 17 Abs. 3 festgelegten Prüforte durchgeführt werden.

Besondere Ausbildungsfahrten

Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF)
Künftig sollten die Autobahnfahrten bei den Fahrerlaubnisklassen A1, A2, A und B von mindestens vier um eine Fahrt auf fünf erhöht werden, um so den dort zunehmenden Herausforderungen des Verkehrsgeschehens gerecht zu werden. Im Gegenzug sollte der Umfang der Nachtfahrten um 45 Minuten reduziert werden.

MR’in Bartelt-Lehrfeld
Das BMVI wird diese Anregung wohlwollend prüfen.

Zeitpunkt der Durchführung der besonderen Ausbildungsfahrten

Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF)
Außerdem spricht sich der IDF dafür aus, dass § 5 Absatz 2 der FahrschAusbO gestrichen wird, oder zumindest durch folgende Formulierung ersetzt wird: „Die Festlegung der Durchführung der besonderen Ausbildungsfahrten sollte im zeitlichen Ermessen des Fahrlehrers liegen und nach Möglichkeit gegen Ende der praktischen Ausbildung erfolgen.“

In der Praxis nimmt die Tendenz zu, dass Jugendliche im fortgeschrittenen Stadium der praktischen Ausbildung die Sonderfahrten teilweise oder vollständig absolviert haben, ihre Ausbildung jedoch dann über einen längeren Zeitraum unterbrechen.

Da sie in der Regel im Rahmen der Wiederaufnahme ihrer Ausbildung weitere Fahrstunden absolvieren, erscheinen die Sonderfahrten im Ausbildungsnachweis dann allerdings zu einem „früheren“ Zeitpunkt.

Dasselbe Problem ergibt sich bei Jugendlichen, die infolge psychischer Probleme in ihrem Lernstand abrupt zurückfallen.

Die durch die geschilderten Umstände entstandene Platzierung der Sonderfahrten wird jedoch häufig bei Überwachungen moniert.

MR’in Bartelt-Lehrfeld
Die Vertreterin des BMVI verweist auf die Zuständigkeit der Bundesländer, nimmt diese Anregung jedoch gerne mit.

Ausbildungsnachweis gemäß § 31 Abs.1
FahrlG und § 6 Abs. 2
FahrschAusbO

Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF)
Den IDF interessiert, warum dieser Ausbildungsnachweis dem Fahrerlaubnisprüfer vorgelegt werden muss. Er fragt sich, was der Prüfer damit tatsächlich kontrollieren kann und plädiert dafür, dass der Ausbildungsnachweis dem Prüfer nicht vorgelegt werden muss. Außerdem ist ihm unklar, weshalb der Verantwortliche mit seiner Unterschrift nochmals bestätigen muss, dass er alle gesetzlichen Ausbildungsinhalte durchgeführt hat, obwohl er ja ohnehin per Gesetz dazu verpflichtet ist. Er verweist darauf, dass keine Behörde die Richtigkeit abgeschlossener Verwaltungsakte nochmals gesondert per Unterschrift bescheinigen muss.

MR’in Bartelt-Lehrfeld
Der Prüfer darf einen Bewerber nur zur Prüfung zulassen, wenn die Ausbildung abgeschlossen ist.

Dies bestätigt die Fahrschule über den Ausbildungsnachweis.

Zum Bürokratieabbau wurden auch auf Wunsch der Fahrlehrerschaft Ausbildungsbescheinigung und Ausbildungsnachweis jetzt zusammengefasst. Sofern ab dem 01.01.2020 der Abschluss der Ausbildung durch die Fahrschule nicht elektronisch bestätigt wird, erhält der Prüfer einen Nachweis, der nun auch Inhalte enthält, die zuvor nur in der Ausbildungsbescheinigung enthalten waren. Für den Prüfer ist allerdings auch hier nur die Bestätigung des Abschlusses der Ausbildung relevant.

Wie ausgeführt hat die Fahrschule die Möglichkeit dies auch elektronisch zu bestätigen. Dann erhalten die Prüfer diese Informationen nicht.

Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF)
Wie ist der Satz „Hiermit wird bestätigt, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte gemäß § 4 FahrschAusbO absolviert wurden“ zu verstehen?

MR’in Bartelt-Lehrfeld
Die Umsetzung der Forderung nach Absolvierung sämtlicher Ausbildungsinhalte stellt ein organisatorisches Problem der Fahrschulen dar. Das Spannungsfeld ist jedoch erkannt, auch von den Bundesländern.

Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF)
Der IDF weist auf gravierende organisatorische Probleme beim Vollzug dieser Interpretation hin, es sei denn, die Inhalte werden in Blockkursen vermittelt. Außerdem sieht der IDF diese Forderung im Widerspruch zur FahrschAusbO § 3 Satz 3:

„Dabei kann die exemplarische Vertiefung wichtiger sein als die inhaltliche Vollständigkeit.“

Des Weiteren betont § 4 FahrschAusbO, dass sich der theoretische Unterricht (lediglich) am Rahmenlehrplan zu orientieren hat. Der Begriff „Orientierung“ stellt jedoch kein Synonym des Begriffs „Vollständigkeit“ dar, sondern bedeutet vielmehr „sich einen Überblick verschaffen, sich zurechtfinden…“.

Ergänzend dazu sei der Hinweis gestattet, dass die Fahrschülerausbildung nach § 4 Satz 4 das selbständige Lernen durch die Fahrschüler voraussetzt.

Darüber hinaus wurde im Verkehrsblatt 1998, 1220 explizit darauf verwiesen, dass die im § 3 FahrschAusbO Satz 3 aufgeführte Möglichkeit der exemplarischen Vertiefung zu Lasten einer inhaltlichen Vollständigkeit deshalb aufgenommen wurde, weil die Stofffülle in der zur Verfügung stehenden Zeit oft nicht vollständig vermittelt werden könne.

Zudem enthält das Verkehrsblatt den Hinweis: „Die Ausbildungsinhalte sind auszuwählen und aufzubereiten, um die Ausbildungsziele zu erreichen. Hierauf kann sich der Fahrlehrer auch in Konfliktsituationen berufen“.

MR’in Bartelt-Lehrfeld
Das BMVI sieht in dieser Frage ein Thema für die Evaluation und weist darauf hin, dass dieser Sachverhalt bisher noch bei keiner Besprechung thematisiert worden ist.

Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF)
Außerdem interessiert den IDF, ob auf dem Ausbildungsnachweis, der dem Fahrerlaubnisprüfer bei der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung vorgelegt werden muss, die Angabe der persönlichen Daten des Fahrerlaubnisbewerbers und die Unterschrift des Verantwortlichen bezüglich der Bestätigung der Ausbildung ausreichend sind.

MR’in Bartelt-Lehrfeld
Diese Frage wird bejaht. Einträge zum theoretischen bzw. praktischen Unterricht und eine namentliche Nennung des Fahrlehrers sind nicht erforderlich.

Ausbildungsende

Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF)
Am Ende der Ausbildung ist dem Fahrschüler nach § 6 FahrschAusbO ein Ausbildungsnachweis auszuhändigen. Unklar ist, zu welchem Zeitpunkt die Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis als beendet gilt.

MR’in Bartelt-Lehrfeld
Nach § 6 FahrschAusbO endet die Ausbildung, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind.
Anmerkung des IDF: Darüber hinaus vertritt der IDF die Meinung, dass die Ausbildung letztendlich erst dann beendet sein kann, wenn die letzte Prüfung absolviert worden ist, oder aber der Fahrschüler seine Ausbildung auf Dauer unterbricht.

Verzahnung des theoretischen und praktischen Unterrichts

Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF)
Gibt es dazu konkrete Vorstellungen wie die Verzahnung zu erfolgen hat?

MR’in Bartelt-Lehrfeld
Eine Verzahnung von Theorie und Praxis ist dann gegeben, wenn bei der praktischen Ausbildung ein Bezug auf den Theorieunterricht hergestellt wird. Bei eventuell auftretenden Problemen kann sich der IDF an das BMVI wenden.

Neue FahrschAusbO

Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF)
Der IDF erkundigt sich nach dem aktuellen Stand, von wem sie erarbeitet wird, ob dabei auch Fahrlehrerverbände oder andere Organisationen mitwirken und welche Änderungen geplant sind.

MR’in Bartelt-Lehrfeld
Die neue FahrschAusbO wird nicht vor 2022/23 in Kraft treten. Es ist dem IDF anheimgestellt, dazu ein Positionspapier zu verfassen.

Lehrgang BWL: Täglicher zeitlicher Umfang

Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF)
Dem IDF ist nicht einsichtig, warum die tägliche Höchstdauer vom Gesetzgeber auf nur 8 mal 45 Minuten reglementiert wird. Die tägliche Dauer der Unterrichtszeit sollte – sofern überhaupt eine Regelung notwendig ist – wenigstens auf achtmal 60 Minuten festgelegt werden.

Der IDF kritisiert diese Verkürzung der täglichen Seminarzeit, da sie im klaren Widerspruch zum BKrFQG steht, dass die Fortbildungspflicht für Ausbilder auf 8 UE je 60 Minuten vorschreibt.

Außerdem besteht dadurch eine Ungleichbehandlung mit anderen staatlichen und privaten Bildungsangeboten.

So dürfen beispielsweise Kurse für Juristen täglich bis zu 10 Zeitstunden umfassen.

Durch die neue Regelung befürchtet der IDF auch, dass die Teilnehmer eines BWL-Seminars künftig jeweils nach dem frühen Unterrichtsende in ihrem Betrieb noch bis am späten Abend Fahrschüler ausbilden und somit am nächsten Seminartag nur bedingt aufnahmefähig sind.

MR’in Bartelt-Lehrfeld
Frau Bartelt-Lehrfeld weist darauf hin, dass die zeitliche Begrenzung aus pädagogischen Gründen vorgenommen wurde.

Lernstandbeurteilung/Feststellung der Prüfungsreife

Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF)
Der IDF setzt sich dafür ein, dass die Lernstandsbeurteilung der Fahrerlaubnisbewerber auch zukünftig ohne weitere gesetzliche Reglementierung variabel erfolgen kann (elBe).

MR’in Bartelt-Lehrfeld
Bezüglich der Lernstandsbeurteilung und der Feststellung der Prüfungsreife sind keine staatlichen Reglementierungen vorgesehen.

Manipulation bei der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung

Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF)
Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist es dringend erforderlich, geeignete Maßnahmen zu finden, die eine Manipulation bei der Theorieprüfung möglichst unterbinden und wirksam sanktionieren. Die Zahl der Betrugsversuche nimmt stetig zu.

MR’in Bartelt-Lehrfeld
Dem BMVI ist diese Problematik bekannt. Hier sind die Verwaltungsbehörden gefordert.

Präsenzunterricht statt E-learning

Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF)
Mit der Berichterstattung zur geplanten online-Fahrschule in Berlin steht die Frage nach der Bedeutung von Präsenzunterricht wieder verstärkt im Mittelpunkt. Aus Sicht des Interessenverbands Deutscher Fahrlehrer (IDF) stellt der Präsenzunterricht, den Theorieteil betreffend, ein unverzichtbares Ausbildungselement zum Erwerb der Fahrerlaubnis dar.

Er dient zunächst einmal zur Vertrauensbildung zwischen Fahrlehrer und Fahrschüler, die ihrerseits wiederum Basis für eine effiziente praktische Ausbildung darstellt. Als übergeordnetes Ziel aller Ausbildungsinhalte zum Erwerb der Fahrerlaubnis steht die Verkehrssicherheit im Mittelpunkt.

Soziales Verhalten, und damit auch soziales Verkehrsverhalten, entwickelt sich jedoch in erster Linie durch face to face-Interaktion und nicht durch Lernen über den PC oder das Smartphone. Dem Lehrenden kommt hierbei eine zentrale Bedeutung zu, den digitalen Medien lediglich eine untergeordnete Unterstützungsfunktion (siehe u.a. Publikationen von Prof. Dr. Manfred Spitzer und Prof. Dr. Klaus Zierer).

Außerdem steht unserer Meinung nach eine online- Absolvierung des Theorieunterrichts im klaren Widerspruch zum gerade erst überarbeiteten Fahrlehrergesetz. Dort wird ein verstärktes Augenmerk auf die pädagogische Dimension der Ausbildung gelegt, was sich ja klar in der geforderten pädagogischen Überwachung der Fahrschulen widerspiegelt.

Auch die derzeit gültige Fahrlehrerausbildungsverordnung betont die Bedeutung der Vermittlung pädagogischer Inhalte. Daher steht der IDF klar zum Präsenzunterricht.

MR’in Bartelt-Lehrfeld
Auch das BMVI sieht im Präsenzunterricht ein unverzichtbares Element der theoretischen Ausbildung.

Fahreignungsseminar (FeS)

Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF)
Der IDF plädiert für eine Beibehaltung der Fahreignungsseminare. Außerdem sollte die Behörde verkehrsauffällig gewordene Personen ab drei Punkte einem Seminar zuweisen. Wäre es möglich, den Evaluationsbericht zu FeS zu erhalten?

MR’in Bartelt-Lehrfeld
Die Fahreignungsseminare werden beibehalten. Der Vorschlag, dass auffällig gewordene Personen durch die Behörde einem Seminar zugewiesen werden, wird an das zuständige Referat weitergeleitet. Der Evaluationsbericht müsste als Bundestagsdrucksache veröffentlicht sein.

Automatikregelung/ E- Mobilität

Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF)
Die bisherige Regelung mit Eintrag Kennziffer 78 in den Führerschein sollte nach Meinung des IDF unbedingt auch weiter Bestand haben.

Autos mit Schaltgetriebe sollten wie bisher erst nach Ablegung einer praktischen Prüfung betrieben werden dürfen.

Außerdem kann der IDF den Gedanken, durch die diskutierte Neuerung die E-Mobilität zu fördern, indem man die bisherige Regelung verwirft, nicht nachvollziehen. Es könnten sofort 40 Millionen Fahrerlaubnisbesitzer auf ein E-Fahrzeug umsteigen, wenn sie es denn wollten.

MR’in Bartelt-Lehrfeld
Die EU-Kommission hat dem BMVI noch keine verbindliche Regelung zugestellt, womit jedoch in Kürze zu rechnen ist.

E- Roller

Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF)
Der IDF würde eine Helmpflicht begrüßen. Außerdem sollte mindestens die Mofa-Prüfbescheinigung für die Nutzung dieser Fahrzeuge vorgeschrieben werden.

MR’in Bartelt-Lehrfeld
Trotz diverser Befürworter wurden diese o.g. Vorschläge vom Bundesverkehrsminister abgelehnt.

Bundesweit AM 15?

Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF)
Der IDF plädiert dafür, dass die Regelung AM 15 auf alle Bundesländer ausgeweitet wird.

MR’in Bartelt-Lehrfeld
Für eine bundesweite Umsetzung plädieren insbesondere diejenigen Bundesländer, in denen die Regelung „AM mit 15“ versuchsweise eingeführt ist.

Begleitetes Fahren mit 16

Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF)
Diese Forderung erscheint dem IDF wenig sinnvoll. Gründe für die Ablehnung sieht er in der mangelnden „Reife“ der Bewerber und in der hohen Anzahl der Abbrecher bei BF 17.

MR’in Bartelt-Lehrfeld
Das BMVI vertritt dieselbe Meinung wie der IDF.

Mangel an Fahrerlaubnisprüfern

Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF)
Aufgrund diverser Engpässe in Hamburg, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz usw. hat der IDF Bedenken, dass zukünftig eine ausreichende Anzahl von Prüfterminen angeboten werden kann.

Der IDF plädiert dennoch dafür, dass das Prüfgeschäft bei den bisherigen Prüforganisationen verbleibt, sofern sie ausreichende Prüftermine anbieten können.

Um dem Mangel an Fahrerlaubnisprüfern zu begegnen, könnten Personen mit noch näher zu definierendem Kompetenzprofil in einem mehrmonatigen Lehrgang zu Fahrerlaubnisprüfern ausgebildet werden. Dadurch hätten die Prüforganisationen auch deutlich weniger Probleme, geeignete Bewerber zu finden.

MR’in Bartelt-Lehrfeld
weist darauf hin, dass sich in Hessen bereits ein Arbeitskreis mit dieser Thematik befasst.

Prüfzeitverlängerung bei der praktischen FE-Prüfung und Fahraufgabenkatalog

Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF)
Künftig müssen alle an der Fahrerlaubnis Beteiligten höhere Anforderungen erfüllen. Recherchen des IDF bei Prüfern und Fahrlehrern lassen ein hohes Maß an Unverständnis und Ablehnung der neuen Regelung erkennen.

Beide Gruppen bewegen sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit hart am „Limit“, wenn es darum geht, den Anforderungen des Gesetzgebers gerecht zu werden.

Die Fülle von gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen verursacht bereits jetzt zunehmend resignative Einstellungen.

Dies steht unserer Meinung nach klar im Widerspruch zur generellen Zielsetzung des Gesetzgebers, der stets betont, dass Entbürokratisierung und höhere Verkehrssicherheit oberste Priorität genießen.

MR’in Bartelt-Lehrfeld
Die Prüfzeitverlängerung erfolgte auf Initiative der Prüforganisationen. Sofern sich Anwendungsprobleme mit dem Fahraufgabenkatalog ergeben, wird dieser nochmals überarbeitet.

Prüfungsfahrzeuge: Transmissionsgrad der Scheiben

Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF)
In dieser Frage müssen technisch machbare und praxisnahe Regelungen gefunden werden, die auch den Prüfern gerecht werden.

MR’in Bartelt-Lehrfeld
Das BMVI schließt sich der Auffassung des IDF an.

Resümee des Treffens

Am Ende dieser Tagung betonten das Bundesverkehrsministerium (BMVI) und der Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF) nochmals die konstruktive, informative, harmonische Gesprächsatmosphäre. Für die Zukunft wurden weitere Gespräche dieser Art vereinbart.

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