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Dokumentationspflicht und Lernstandskontrollen in der Fahrschülerausbildung

In letzter Zeit häufen sich Behauptungen, dass Fahrlehrer ihrer Dokumentationspflicht des jeweiligen Ausbildungsstandes von Fahrerlaubnisbewerbern nicht oder nur sehr unzureichend nachkommen.

Dem widerspricht der Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF) ganz vehement.

Nach umfangreichen Recherchen unter Fahrschulüberwachern und zuständigen Behörden gab es in diesem Bereich nur geringe Beanstandungen.

Die Art und Weise wie Fahrlehrer den Ausbildungsstand dokumentieren, ist in § 5 Abs.1 FahrschAusbO geregelt. Dort heißt es:

„…Zum praktischen Unterricht gehören auch …

3. Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes. Der Fahrlehrer hat den jeweiligen Ausbildungsstand durch Aufzeichnungen zu dokumentieren. Diese sollen erkennen lassen, welche Inhalte behandelt wurden…“

In welcher Form diese Aufzeichnungen erfolgen, darüber macht die Verordnung keine Aussagen. Demnach ist die Art und Weise der Dokumentation dem einzelnen Fahrlehrer überlassen. Dies betont auch Dr. Dauer ausdrücklich in seinem Kommentar zur Fahrschülerausbildungsordnung (FahrschAusbO): „Eine besondere Form ist für die Aufzeichnungen nach Absatz 1… nicht vorgeschrieben. Sie müssen dem Fahrschüler nicht zugänglich gemacht werden; er hat sie auch nicht gegenzuzeichnen. Aus Absatz 1… ergibt sich ausschließlich die Pflicht für den Fahrlehrer“ (Kommentar Dauer Fahrlehrerrecht, Vogel Verlag 2020, 2. Auflage, S. 579).

Damit ist sowohl eine Dokumentation in Papierform als auch in elektronischer Form legitim. Während die Aufzeichnung in Papierform bereits unter der Übungsfahrt erfolgen kann, darf eine elektronische Dokumentation frühestens am Ende einer Fahrstunde angefertigt werden. Den Grund dafür liefert § 23 Absatz 1a StVO:

„…Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und

2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder…“

Aufzeichnungen in elektronischer Form dürften somit aufgrund der Dokumentation im Nachhinein infolge von Erinnerungslücken eher ungenau sein und erfordern zudem einen höheren Zeitaufwand.

Für die Fahrerlaubnisprüfung wird ab 1.Januar 2021 das elektronische Prüfprotokoll eingeführt und dafür die Prüfungsdauer um 10 Minuten verlängert. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass eine elektronische Lernstandsaufzeichnung ebenfalls etwa 10 Minuten in Anspruch nehmen dürfte, zumal sie ja aus der Erinnerung angefertigt werden muss.

Die „Zeche“ bezahlt letztendlich der Fahrschüler, dem dieser zusätzliche Zeitaufwand in Rechnung gestellt wird, obwohl er dafür keine fahrpraktische Unterweisung erfährt.
Sollten Fahrlehrer, wenn sie als Führer des Kraftfahrzeugs gelten, entgegen den Bestimmungen der StVO bereits während der Ausbildungsfahrt elektronisch dokumentieren, riskieren sie einen Punkt in Flensburg und mindestens 100 Euro Bußgeld.

Wer dennoch den jeweiligen Lernstand seiner Fahrschüler in elektronischer Form dokumentieren will und sich dazu eine entsprechende Software anschafft, dem rät der Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF) dringend, nicht nur den Kostenfaktor für Tablet und Software einzukalkulieren, sondern vor allem die Bezugsquelle bzw. die Form der zu erwerbenden Software genauestens zu prüfen.

Sollte der Erwerb einer entsprechenden Software mit einer Schnittstelle zum Verwaltungsprogramm verknüpft sein, so gewinnen Entwickler und/oder Vertriebsorganisationen unvermeidbar Einblick in den aktuellen Ausbildungsstand jedes einzelnen namentlich aufgeführten Fahrschülers der Fahrschule und in alle persönlichen Daten, die dort hinterlegt sind. Damit wird nicht nur offengelegt, wer sich in dieser Fahrschule ausbilden lässt und wie viele Fahrschüler dort aktuell in Ausbildung sind. Vielmehr können Entwickler und/oder Vertriebsorganisationen sämtliche Ausbildungsinhalte, die ein Fahrlehrer während einer Fahrstunde geschult und dokumentiert hat, vollumfänglich nachvollziehen und so Einblick in seine individuelle Schulungsstrategie nehmen.

Außerdem wird überprüfbar, ob sich der Fahrlehrer auch an die durch das Softwareprogramm vorgegebene Dokumentationsstruktur gehalten und auch alle dort zu beurteilenden Schulungsinhalte mit dem Fahrschüler geübt hat.

Damit sind nach Einschätzung des Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF) einer „Totalüberwachung“ des Fahrlehrers Tür und Tor geöffnet. Und das für nichtstaatliche Organisationen mit kommerziellen Interessen!

Lobbyisten, die derartige Softwarepakete entwickeln und vertreiben, haben damit auch Einblick in die Dokumentation der Fahrlehrerschaft, den Ausbildungsstand ihrer Fahrschüler betreffend. Wenn der o.g. Personenkreis nun in Arbeitsgruppen vertreten ist, die für das Bundesverkehrsministerium beratend tätig sind, könnte dies letztendlich über stete Lobbyarbeit dazu führen, dass die elektronische Lernstandkontrolle gesetzlich vorgeschrieben wird und somit jeder Fahrlehrer verpflichtet ist, ausschließlich diese Dokumentationsform verbindlich zu erwerben und zu nutzen.

Daher empfiehlt der Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF) zukünftigen Nutzern von elektronischen Aufzeichnungen/Lernstandskontrollen dringend, nur solche Softwareprogramme anzuschaffen, die netzunabhängig zu installieren und anzuwenden sind. Sie sollten keinesfalls mit Schnittstellen zu einem Verwaltungsprogramm verknüpft sein.

Nach Meinung des Interessenverbands Deutscher Fahrlehrer (IDF) sollte nichtstaatlichen Organisationen keinesfalls, weder über Verwaltungs- noch über Dokumentationsprogramme Zugriff auf persönliche Daten von Fahrschülern und auf ausbildungsrelevante Informationen gewährt werden. Diese Interna sollten ausschließlich dem Fahrlehrer bzw. dem Fahrschulinhaber/verantwortlichen Leiter und den zuständigen Behörden vorbehalten sein.

Vorsicht auch beim Bezug zukünftiger Updates für angewandte Softwareprogramme zur elektronischen Dokumentation des Ausbildungsstandes: Dieser sollte zum Schutz der Daten ausschließlich über ein sogenanntes externes Medium wie CD oder Stick erfolgen, so dass keinerlei Verbindung zwischen dem eigenen Rechner und dem Internet erforderlich ist. Ansonsten laufen Sie Gefahr, dass sämtliche von Ihnen eingepflegte Daten unbemerkt abgegriffen und ausgewertet werden, um dann die elektronische Dokumentation/Lernstandkontrolle dem Gesetzgeber „schmackhaft“ zu machen und sie gesetzlich zu verankern.

Sollte die elektronische Lernstandkontrolle jemals in der oben dargestellten Form gesetzlich verpflichtend eingeführt werden, so werden mit Sicherheit Verstöße gegen die vorgegebene starre Dokumentationsstruktur mit Sanktionen belegt, wie zum Beispiel Bußgelder, zusätzliche Schulungsmaßnahmen bis hin zum Entzug der Fahrschulerlaubnis.
Sie wollen weiterhin selbstbestimmt arbeiten können? Dann sollten sie es tunlichst vermeiden, dass nichtstaatliche Organisationen mit kommerziellen Interessen unkontrolliert Einblick in betriebsinterne Daten nehmen.

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