Skip to content
Anrufen Seminare Robert Klein | Stadtberg 32 | 89312 Günzburg | Telefon: 08221-31905 | E-Mail schicken

Abmahnung muss aus der Personalakte

Nach einem Streit vor dem Arbeitsgericht über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung einigten sich die Parteien letztendlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Im Anschluss daran klagte nun der Arbeitnehmer vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen-Anhalt gegen seine ehemalige Arbeitgeberin auf Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte.

Das Arbeitsgericht Magdeburg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen-Anhalt, das jedoch das Urteil bestätigte.
Es wies darauf hin, dass kein Grund für das Interesse des Arbeitgebers erkennbar sei, die Abmahnung in der Personalakte des Betroffenen beizubehalten, und zwar unabhängig davon, ob der Eintrag dem Arbeitnehmer auch zukünftig schaden könnte oder nicht.
Quelle:
LAG Sachsen-Anhalt
Az. -5 Sa 7/17

An den Anfang scrollen