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Behörde haftet für falsche Kennzeichen

Nach einem Urteil des BGH ist die Zulassungsstelle verpflichtet, bei Anmeldung zu überprüfen, ob das Nummernschild dem zugeteilten Kennzeichen auch entspricht, oder ob dem Schilderhersteller in Fehler unterlaufen ist.

Im vorliegenden Fall wurden bei einer Motorradzulassung auf dem Nummernschild die Buchstaben W und T verwechselt, so dass mit dieser Buchstabenkombination und derselben Ziffer noch ein weiteres Zweirad unterwegs war. Dieses wurde in Österreich geblitzt. Nachdem der Halter des Fahrzeugs mit dem fälschlich ausgestellten Nummernschild vergeblich beteuert hatte, dass sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt in einer verschlossenen Garage stand, wurde eine Strafverfügung verhängt, gegen die der fälschlich Beschuldigte Beschwerde einlegte. Nachdem das Verfahren eingestellt wurde, wollte dieser jedoch vom Landratsamt der zuständigen Zulassungsstelle wegen Amtspflichtverletzung seine Anwaltskosten erstattet haben und klagte erfolgreich vor dem Landgericht (LG) Rottweil. Das Landratsamt ging jedoch vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in Berufung, das das Urteil im Wesentlichen bestätigte.

Nachdem Revision zugelassen war, wurde die Angelegenheit schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt, das den Anspruch des zu Unrecht Beschuldigten auf Schadenersatz aus Amtshaftung bestätigte.

Quelle:
BGH
Az. III ZR 211/17

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