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Entzug der Fahrlehrerlaubnis

Nachdem der Behörde umfangreiche Zeugenhinweise bekannt wurden, dass sich ein Fahrlehrer gegenüber Fahrschülerinnen wiederholt sexuell übergriffig und in sonstiger Weise unangemessen verhalten habe, entzog sie ihm die Fahrlehrerlaubnis, mit der Begründung, dass der Betroffene hinsichtlich der Ausübung des Fahrlehrerberufes unzuverlässig sei.

Da sein Einspruch erfolglos blieb, klagte er vor dem Verwaltungsgericht (VG) Hannover.

Das Gericht listete nochmals die wesentlichen glaubhaften Anschuldigungen gegen ihn auf.

Diese reichten von unsittlichen Einladungen von Fahrschülerinnen, über die Präsentation eines Pornofilms während der Fahrstunde, über unsittliche Berührungen gegen den Willen der Betroffenen bis zur Drohung, dass alles, was während der Fahrstunden passiere, nicht an die Öffentlichkeit gelangen dürfe, denn ansonsten würde sie den Kläger „richtig kennenlernen“.

Damit habe er seine Pflichten als Fahrlehrer in grober Weise verletzt und sei für diesen Beruf charakterlich ungeeignet.

In diesem Zusammenhang verwies das Gericht auch auf § 3 Abs. 2 Satz 3 der FahrschAusbO, wonach der Fahrlehrer gegenüber dem Fahrschüler sachlich, aufgeschlossen und geduldig aufzutreten hat.
Seine Klage wurde abgewiesen, der Entzug der Fahrlehrerlaubnis durch die zuständige Behörde damit bestätigt.

Quelle:
VG Hannover
Az. 15 A 7795/16

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