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Erbschaftsteuer für Verwaltungsvermögen

Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden (siehe §§ 13a und 13b ErbStG), können Einzelunternehmen, aber auch Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften steuerfrei verschenkt werden. Unter anderem darf das Verwaltungsvermögen einschließlich der Finanzmittel nur weniger als 90 Prozent des begünstigungsfähigen Betriebsvermögens betragen.

Wenn diese Grenze jedoch überschritten wird, entfallen sämtliche steuerlichen Vergünstigungen.
Nun meldet das Finanzgericht (FG) Münster verfassungsrechtliche Zweifel an, dass die Finanzmittel ohne die Verrechnung mit etwaigen Schulden in die Berechnung der 90 Prozent- Grenze einbezogen werden müssen. Begründet werden diese Zweifel zum einen damit, dass diese Berechnung zu einem wirtschaftlich nicht nachvollziehbaren Ergebnis führt. Zum anderen ist fraglich, ob dieses Ergebnis mit der gesetzlichen Absicht, Missbrauch zu verhindern, gedeckt ist. Anlass für diese Zweifel war die Schenkung aller Anteile an einer GmbH in Höhe von rund 550.000 Euro vom Vater an die Tochter.

Die Finanzmittel der GmbH betrugen knapp 2,6 Millionen Euro, wobei allerdings auch Schulden von gut 3,1 Millionen Euro existierten.

Da die beiden Posten nicht miteinander verrechnet werden durften, ergab die Berechnung des Verhältnisses „Finanzmittel zu Unternehmenswert“ einen Wert von über 470 Prozent und überschritt damit den gesetzlichen Grenzwert von 90 Prozent bei weitem. Somit konnte der beantragten steuerfreien Verschenkung nicht entsprochen werden, und es erging ein Bescheid über mehr als 50.000 Euro Schenkungssteuer. Aufgrund der Anfechtung dieser Entscheidung durch die Betroffenen setzte das FG Münster den Vollzug aus.

Es wird damit gerechnet, dass sich mit dieser Frage nicht nur der Bundesfinanzhof (BFH) sondern auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auseinandersetzen wird.

Quelle:
FG Baden-Württemberg,
Az. 8 K 3195/16

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