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Geschwindigkeitsbegrenzung am Feiertag

Ein Autofahrer fuhr am Karfreitag auf einer Straße mit Tempolimit 30 und dem Zusatzzeichen „Mo – Fr, 7 – 16 h“. Darüber war noch das Zusatzzeichen „Schule“ angebracht. Er wurde mit 39km/h geblitzt.

Nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid über 15 Euro landete die Sache vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen, das die Entscheidung für rechtmäßig betrachtete.

Der Betroffene legte daraufhin Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg ein. Er begründete dies mit dem Argument, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung nur an Schultagen und schon überhaupt nicht an gesetzlichen Feiertagen gelte.

Das OLG bestätigte das vorausgegangene Urteil und stellte klar, dass es im Interesse der Verkehrssicherheit nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bleiben darf, selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheiten auch für auf Wochentage fallende gesetzliche Feiertage sinnvoll ist und gelten soll. Allerdings existieren zu gleichgelagerten Fällen auch andere Rechtsauffassungen, wie z.B. das Urteil des AG Wuppertal (Az. 12 OWi 723 Js 1323/13-224/13, v. 28.01.2014) zeigt.

Wer sich Geld und Ärger sparen will, tut folglich gut daran, vorgeschriebene Tempolimits im Zweifelsfall einfach einzuhalten.

Quelle: OLG Brandenburg, Az. (2 Z) 53 Ss-OWi 488/19 (174/19).

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