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Ist der „Raserparagraf“ verfassungskonform?

Seit Oktober 2017 regelt § 315d die strafrechtliche Ahndung von verbotenen Autorennen. Die bisherige Rechtsprechung bezieht sich auch bei Fluchtversuchen von Verkehrsteilnehmern vor einer Polizeikontrolle auf diesen Paragrafen und stuft den Sachverhalt als „verbotenes Kraftfahrzeugrennen“ ein.

Das Amtsgericht (AG) Villingen-Schwenningen hegt jedoch Zweifel daran, ob diese Vorgehensweise verfassungskonform ist, oder aber gegen Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes verstößt. Demnach kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Im Klartext: Erfüllt die Flucht vor der Polizei den Tatbestand eines verbotenen Autorennens?
Das AG geht davon aus, dass die bisherige Rechtsprechung eben auch mittels § 315d Abs. 1 Nr. 3 solche Verkehrsteilnehmer bestraft, die sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegen, und zwar mit dem Ziel, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Es gibt zu bedenken, ob eine Fortbewegung mit nicht angepasster Geschwindigkeit in grob verkehrswidrig und rücksichtsloser Form zwangsläufig den Tatbestand eines verbotenen Autorennens erfüllt. Wenn ja, müsste auch der „normale“ Autofahrer erkennen, ab wann er durch überhöhte Geschwindigkeit eine höchstmögliche Geschwindigkeit anstrebt und somit den Tatbestand eines Rennens erfüllt. Im vorliegenden Fall erreichte der Flüchtende innerorts eine Geschwindigkeit zwischen 80 und 100km/h.

Zu dieser Thematik gibt es jedoch schon etliche Urteile, die sich über derartige Zweifel hinweggesetzt haben. Diese Gerichte (z.B. OLG Stuttgart oder LG Berlin) sehen die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, schon dann als gegeben an, wenn die bei einer Flucht vor der Polizei erreichten Geschwindigkeiten denen eines tatsächlichen Autorennens nahekommen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus.

Quelle:
AG Villingen-Schwenningen,
Az. 6 Ds 66 Js 980/19

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