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Keine doppelte Rundfunkgebühr

Bereits am 18. Juli 2018 hat das Bundesverfassungsgericht durch ein Urteil festgelegt, dass Besitzer von beruflich oder privat genutzten Zweitwohnungen dafür keine Gebühr von 17,50 Euro für den Empfang öffentlich-rechtlicher Radio- und Fernsehprogramme zu bezahlen haben, sofern sie bereits für den Hauptwohnsitz dafür zu Kasse gebeten werden.

Bis zu diesem Zeitpunkt betroffene Doppelzahler müssen jedoch dafür beim Rundfunkbeitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio einen Antrag auf Befreiung stellen. Dieser wurde von der zuständigen Stelle jedoch häufig wegen melderechtlicher Hürden abgelehnt. Für die Befreiung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehepaaren war relevant, wer wo gemeldet ist und auf welchen Namen die Zweitwohnung beim Rundfunkbeitragsservice angemeldet ist.

Seit 1. November 2019 haben sich jedoch die Ministerpräsidenten der Bundesländer geeinigt, diese melderechtliche Hürde zu kippen.

Wer also bereits einmal eine Absage „kassiert“ hat, sollte unbedingt erneut einen Antrag stellen. Dies gilt nicht für diejenigen, die zurzeit einen noch unbearbeiteten Antrag auf Befreiung oder Widerspruchsverfahren laufen haben.

Die Befreiung von der Doppelzahlung gilt übrigens auch für Dauercamper mit einem festen Standplatz.

Tipp: Wer Probleme mit dem Rundfunkbeitragsservice hat, kann sich meist kostenlos an Verbraucherzentralen wenden.

Quellen: Urteile des Bundesverfassungsgerichts Az. 1 BvR 1675 /16; 1BvR 981/17; 1 BvR 836/17; 1 BvR 745/17

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