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MPU für Radfahrer?

Laut Strafgesetzbuch kann auch ein Radfahrer wegen Trunkenheit im Verkehr belangt werden, da jeder Fahrzeugbetreiber, auch derjenige, der ein erlaubnisfreies Fahrzeug bewegt, stets in der Lage sein muss, sicher am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Sollten sich grundsätzliche Zweifel an der Fahreignung eines betroffenen ergeben, so kann die Behörde eine Überprüfung einfordern.

Im vorliegenden Fall sollte sich eine Radlerin, die mit immerhin 1,77 Promille unterwegs war, infolge ihrer Alkoholfahrt mit dem Zweirad einer von der Behörde angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen. Nachdem sie sich geweigert hatte, dieser Aufforderung nachzukommen, sprach die zuständige Behörde ein Fahrverbot aus, d.h. es wurde ihr untersagt, weiterhin Fahrrad zu fahren.

Diese Entscheidung bestätigte das Verwaltungsgericht (VG) Augsburg, mit der Begründung, dass die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ausdrücklich vorsieht, ab einem Promillewert von 1,6 den Verkehrsteilnehmer zu verpflichten, sich einer MPU zu unterziehen. Allerdings bezieht sich der zutreffende § 13 der FeV zunächst einmal ausschließlich auf das Führen von Kraftfahrzeugen. Erlaubnisfreie Verkehrsmittel sind dort zwar nicht explizit erwähnt, dennoch kann die Fahreignung für Kraftfahrzeuge auch dann in Frage gestellt werden, wenn Trunkenheitsfahrten mit erlaubnisfreien Fahrzeugen begangen wurden.

Brisant ist der vorliegende Fall deshalb, weil die Betroffene keine Fahrerlaubnis besitzt, also ausschließlich per Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen kann.

Zudem ist die Nutzung von Fahrrädern im Straßenverkehr an keinerlei Voraussetzungen gebunden und somit allen Menschen erlaubt.

Trotzdem schloss sich das VG Augsburg der Meinung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz an, das in einem Urteil von 2012 entschieden hatte, dass eine MPU auch nach einer Trunkenheitsfahrt auf einem Fahrrad möglich sei und dass bei einer Weigerung die Fahreignung gemäß § 3 Abs. 1 FeV aberkannt werden kann. Diese Rechtsauffassung stößt jedoch nicht bei allen Experten auf Zustimmung.

Trotz berechtigter Zweifel der Behörde an der Fahreignung einer Person stehen ihr gemäß § 3 Abs. 1 FeV drei Sanktionsmöglichkeiten zu: ein Verbot, Beschränkungen oder Auflagen.

Außerdem verletzt das gerichtlich bestätigte Fahrverbot das im Art. 3 Absatz 1 im Grundgesetz festgeschriebene Grundrecht der Gleichbehandlung. Wenn beispielsweise einem Autofahrer wegen eines Trunkenheitsdeliktes die Fahrerlaubnis entzogen wird, so bezieht sich dieses Verbot nicht auf erlaubnisfreie Verkehrsmittel wie das Fahrrad. Somit wird offensichtlich ein Radfahrer durch das gegen ihn ausgesprochen Fahrverbot juristisch schlechter gestellt als beispielsweise ein Pkw-Fahrer. Bleibt also abzuwarten, in welche „Richtung“ sich die zukünftige Rechtsprechung bewegt.

Quellen:
VG Augsburg,
Az. 17k 181 240;
OVG Rheinland-Pfalz,
Az. 10 A 19284/12

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