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Neu ab 2020 – jede Menge Änderungen

Seit 1.Januar 2020 hat sich in den Bereichen Verkehr, Gesundheit, Soziales, Steuer- und Arbeitsrecht wieder eine ganze Menge geändert. Hier einige wichtige Hinweise dazu:

Abbiegeassistent
Eine europaweite schrittweise verpflichtende Einführung von Abbiegeassistenten ist zwar erst ab Juli 2022 für neue Fahrzeugtypen und ab Juli 2024 für neue Fahrzeuge vorgesehen, aber für neue Lkw ab einer Länge von 18,75 Metern ist dieses Assistenzsystem inklusive mitblinkender Seitenmarkierungsleuchten bereits ab 1. Juli 2020 verpflichtend. Dadurch sollen insbesondere Radfahrer und Fußgänger besser geschützt werden.

Bußgeldkatalog
Das Parken in zweiter Reihe ist zum Beispiel teurer geworden und kostet nunmehr statt 15 Euro satte 55 Euro. Bei Missachtung der Vorschrift, Rettungsgassen zu bilden, drohen Bußgelder bis zu 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg. Künftig kann auch eine unerlaubte Nutzung von Rettungsgassen gleichermaßen geahndet werden. Wer mit einer Blitzerapp erwischt wird, zahlt 75 Euro und erhält dazu noch einen Punkt in Flensburg. Und wer auf einem Schutzstreifen parkt, zahlt nun bis zu 100 Euro, Parken auf einem Gehweg oder Radweg kostet künftig 55 Euro.

Höhere Verpflegungspauschale
Wer aus beruflichen Gründen mehr als acht Stunden außerhalb der betrieblichen Räume tätig ist, kann nun eine Verpflegungspauschale von 14 statt 12 Euro geltend machen. Die gilt auch für Unternehmer, die so höhere Betriebskosten ansetzen können. Bei mehrtägigen Dienstreisen steigt die Pauschale auf täglich 24 Euro, für An- und Abreisetag auf 14 Euro.

Geringere Gewerbesteuer
Bei Elektrofahrzeugen und bei Plug-In-Hybridfahrzeugen die maximal 50g CO2 pro gefahrenem Kilometer ausstoßen, muss ebenso wie bei E-Mobilen, deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung des elektronischen Antriebs mindestens 60 km beträgt, nur die Hälfte der Leasingraten bei der Hinzurechnung berücksichtigt werden.

Höhere Beitragsbemessungsgrenzen
Ab Januar steigen die Beitragsbemessungsgrenzen – sprich die maximale Höhe des monatlichen Einkommens, bis zu dem Sozialbeiträge fällig werden. So erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, die bundesweit einheitlich ist, von bisher 4.537,50 Euro auf 4.687,50 Euro. Auch die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde auf nunmehr 62.550 Euro Jahresbrutto angehoben. Bis zu diesem Bruttoarbeitsentgelt müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Besserverdienende können sich ab diesem Einkommen privat krankenversichern lassen.

Pflegekosten
Erwachsene Kinder, deren Eltern pflegebedürftig sind und diese Pflege nicht aus eigener Tasche finanzieren können, müssen erst ab einem Bruttojahreseinkommen von 100.000 Euro Unterhalt für Mutter oder Vater zahlen.

Dasselbe gilt für Eltern, deren Kinder Pflege in Anspruch nehmen müssen. Nach der neuen Regelung wird das Einkommen der Ehepartner der Kinder nicht mehr berücksichtigt.

Einige weitere Änderungen
Der Mindestlohn wurde auf 9,35 Euro angehoben, beim Zahnersatz gibt es für Kassenpatienten mit Bonus-Heft bis zu 75 Prozent Kostenübernahme, rückwirkend ab 1.1.2019 sind berufliche Weiterbildungsmaßnahmen nun steuerfrei zu gewähren.

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