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Neue Regeln für Gutscheine

Bisher waren Gutscheine im Wert von bis zu 44 Euro pro Monat, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhielt, nach § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) lohn- und sozialversicherungssteuerfrei.

Seit Beginn 2020 gelten nun veränderte Regeln in der Abgrenzung von Bar- und Sachlohn. So zählen zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Zahlungsmittel, die nicht zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln gehören (Geldsurrogate) und sonstige Zuwendungen, die auf einen Geldbetrag lauten, nicht mehr zwangsläufig als sog. Sachbezüge, sondern werden steuerlich vielmehr auch als Geldleistungen behandelt. Gutscheine und Geldkarten, die unter bestimmten Voraussetzungen ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, fallen zunächst einmal noch unter die 44-EUR-Grenze.

Voraussetzung ist aber ausdrücklich, dass die Zuwendung dieser Gutscheine nicht im Sinne einer Gehaltsumwandlung erfolgt, sondern dass sie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Infolge der neuen gesetzlichen Regelungen dürfte die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn – vor allem bei Gutscheinen und Geldkarten – komplizierter werden.

So zählen beispielsweise bar ausgezahlte Gutscheine für eine bestimmte Sachleistung wie Treibstoff seit Jahresbeginn nicht mehr als steuerfreier Sachlohn.

Weitere Einzelheiten zu den neuen Regelungen für Gutscheine sind dem § 8 EStG und der Bundestagsdrucksache BT-Drs. 19/14909 zu entnehmen.

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