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Steuern sparen: Jede Menge Tipps

Für dieses Jahr hat der Gesetzgeber im Zuge des Bürokratieabbaugesetzes und des geschnürten Klimapakets eine Reihe von steuerlichen Änderungen beschlossen:

Familiäre Unterstützung
Aufwendungen für die finanzielle Unterstützung von Kindern, für die kein Kindergeld mehr bezahlt wird bzw. für die Unterstützung eines Elternteils können gemäß § 33a Abs.1 EStG bis zu einem Betrag von 9.408 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Allerdings werden Einkünfte der Kinder, die monatlich über 624 Euro liegen auf diesen Betrag angerechnet. Besitzen Kinder eigenes Vermögen, das 15.500 Euro übersteigt, entfällt der Abzug generell.

Kleinunternehmer
Für Kleinunternehmer stieg die Höchstgrenze des Umsatzes von 17.500 Euro auf nun 22.000 Euro. Wer also 2019 maximal 22.000 Euro Umsatz zu verzeichnen hat und für 2020 nicht mehr als 50.000 Euro erwartet, der profitiert weiterhin von der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung, das heißt, er ist dann weiterhin von der Entrichtung einer Umsatzsteuer nach § 19 Umsatzsteuergesetz befreit.

Höherer Abzug von Sonderausgaben
Selbständige können mit der Rürup- oder auch Basisrente genannt staatlich geförderte Altersvorsorge betreiben. Zukünftig sind von den geleisteten Beiträgen 90 Prozent als Sonderausgaben abzugsfähig. Es werden also maximal 22.541 Euro bei Ledigen und 45.082 Euro bei Zusammenveranlagten als Sonderausgaben anerkannt.

Achtung: Um jedoch die Betragszahlung steuerlich voll auszuschöpfen, müssen 25.046 Euro bzw. 50.092 Euro einbezahlt werden, da ja nur 90 Prozent als Sonderausgaben anerkannt werden. Außerdem ist zu beachten, dass Rürup- Renten ab dem Jahr 2040 voll zu versteuern sind.

Familiäre Unterstützung
Aufwendungen für die finanzielle Unterstützung von Kindern, für die kein Kindergeld mehr bezahlt wird bzw. für die Unterstützung eines Elternteils können gemäß § 33a Abs.1 EStG bis zu einem Betrag von 9.408 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Allerdings werden Einkünfte der Kinder, die monatlich über 624 Euro liegen auf diesen Betrag angerechnet. Besitzen Kinder eigenes Vermögen, das 15.500 Euro übersteigt, entfällt der Abzug generell.

Betriebliche Altersvorsorge
Wer als Arbeitnehmer Arbeitslohn in eine Direktversicherung, einen Pensionsfond oder eine Pensionskasse umwandelt, kann sich für das Jahr 2020 die Lohnsteuer für bis zu 6.624 Euro sparen, die Sozialversicherungskosten allerdings nur bis zu einem Betrag von 3.312 Euro.

Betriebliche Gesundheitsförderung
Viele Betriebe organisieren für ihre Mitarbeiter Gesundheitstage oder übernehmen deren Kosten für Gesundheitskurse. Damit die betriebliche Gesundheitsförderung in jedem Fall lohnsteuerfrei gestellt ist, darf sie ab 2020 pro Mitarbeiter nicht mehr als 600 Euro umfassen und muss in jedem Fall zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.

Sofern das betriebliche Interesse deutlich im Vordergrund steht und private Interessen des Arbeitnehmers als sehr gering einzustufen sind, sind auch höhere Beträge steuerlich berücksichtigungsfähig.

Energetische Sanierungsmaßnahmen
Werden eigengenutzte Immobilien energetisch saniert, so können ab diesem Jahr nach dem neuen § 35c EStG immerhin 20 Prozent der Aufwendungen steuerlich abgesetzt werden. Maximal sind 40.000 Euro berücksichtigungsfähig.

Die investierte Summe kann auf drei Jahre verteilt abgesetzt werden: im ersten und zweiten Jahr sind es jeweils sieben Prozent, also maximal 14.000 Euro, im dritten Jahr dann maximal 12.000 Euro. Wichtig dabei ist, dass auf der Rechnung vermerkt ist, dass es sich bei der Maßnahme um „begünstigte energetische Sanierungsmaßnahmen“ handelt. Wer übrigens das Förderprogramm der Kfw- Bank in Anspruch nimmt, kann keine Steueranrechnung mehr beantragen.

Mietausfall
Sofern 2019 betrieblich eine Immobilie vermietet war und Mietausfälle zu beklagen waren, die mehr als die Hälfte der Einnahmen aus 2018 betrugen, erstattet die Gemeinde 25 Prozent der gezahlten Grundsteuer, bei Totalausfall sogar 50 Prozent, sofern der Antrag dafür bis 31. März 2020 gestellt wurde. Infolge der Corona-Krise werden vergleichbare Regelungen mit Sicherheit auch für das laufende Jahr erlassen werden. Also unbedingt vormerken!

Vorsteuererstattung
Moniert ein Betriebsprüfer Belege, aus denen keine eindeutige Leistungsbeschreibung ersichtlich ist, und versagt daher den Vorsteuerabzug, so sollte sich der Unternehmer dagegen zur Wehr setzen. Laut Bundesfinanzhof (BFH) ist der Anspruch auf Vorsteuerabzug dann zu gewähren, wenn aus der Rechnung an irgendeiner Stelle ersichtlich wird, für was und wo die Leistung erbracht wurde. (BFH, Az. V R 2919).

Scheidungskosten
Klagt im Rahmen einer Scheidung der Unterhaltsempfänger entgegen der Festlegung durch das Amtsgericht auf höheren Unterhalt, kann dieser die Prozesskosten laut Finanzgericht Münster steuerlich geltend machen, sofern er die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG versteuert. (FG Münster, Az. 1 K 494/18 E).

Autokauf
Wer einen betrieblich genutzten Neuwagen mit klimafreundlichem Antrieb anschafft, erhält einen ordentlichen staatlichen Zuschuss. Elektromobile bzw. brennstoffzellenbetriebene Autos werden mit bis zu 6.000 Euro bezuschusst, Plug-in-Hybridfahrzeuge mit bis zu 4.500 Euro. Steuerlich kann der Zuschuss entweder als Betriebseinnahme verbucht werden, oder die Abschreibung für das Fahrzeug verringert sich infolge der geringeren Anschaffungskosten entsprechend.

Laden privater E-Autos im Betrieb
Ermöglicht ein Unternehmer, seinen Mitarbeitern deren private Elektromobile oder Plug-in-Fahrzeuge im Betrieb entgeltfrei zu laden, so fällt für diese zwar ein geldwerter Vorteil an, der jedoch steuerfrei bliebt, das heißt, es muss dafür keine Lohnsteuer abgeführt werden. Dasselbe gilt für E-Bikes.

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