Unfall bei Trainingsfahrt
Als eine Gruppe von Radlern bei einer sportlich angelegten Trainingsfahrt unterwegs war, kam es im Zuge eines Überholmanövers zu einem Unfall, bei dem ein Teilnehmer erhebliche Verletzungen davontrug. Diese klagte vor dem Landgericht Frankfurt erfolgreich gegen den Unfallverursacher auf Schadenersatz. Auch die Berufung des Beklagten vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt blieb erfolglos. Die Richter befanden, dass der Unfallverursacher beim Überholen zu wenig Abstand eingehalten, so die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen habe und damit fahrlässig gehandelt habe.
Außerdem stellten sie klar, dass die Haftung des Beklagten hier auch nicht nach den Grundsätzen beschränkt sei, die normaler Weise bei der gemeinsamen Ausübung gefährlicher Sportarten zur Anwendung kommen. Es handle sich bei dem vorliegenden Fall eben nicht um ein typisches Risiko gemeinsamer Trainingsfahrten, dem alle Teilnehmer gleichermaßen ausgesetzt sind. Allerdings ist Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.
Quelle:
OLG Frankfurt am Main,
Az. 1 U 31/19