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Unseriöse Anwaltsvergütungsvereinbarung gekippt

In der Vergütungsvereinbarung eines Rechtsanwalts fanden sich unter anderem folgende Formulierungen:

„…Für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes wird ein Vergütungssatz von EUR 290 pro Stunde zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19% berechnet. Für die Tätigkeiten des Sekretariats wird ein Stundensatz in Höhe von EUR 60 vereinbart. Die Kanzlei ist berechtigt, die Tätigkeiten des Sekretariats pauschal mit 15 Minuten pro Stunde anwaltlicher Tätigkeit abzurechnen. Erforderliche Reise-, Wege-und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit. Die Abrechnung des Zeitaufwandes erfolgt im 15-Minuten-Takt (0,25 Stunden). Für angefangene 15 Minuten wird jeweils ein Viertel des Stundensatzes berechnet…“

Gegen diese und weiter Vertragsklauseln wehrte sich ein Mandant und klagte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) befand etliche dieser Klauseln als unangemessen. So wurde der Rechtsanwalt beispielsweise verpflichtet, seine tatsächliche Arbeitszeit minutengenau zu ermitteln.

m vorliegenden Fall reduzierte sich diese dadurch von in Rechnung gestellten 25,25 auf gerade einmal etwas über vier Stunden.

Quelle:
BGH, Az. IX ZR 140/19

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