Vorfahrtverstoß: Alleinige Haftung des Radlers
Eine Radfahrerin wollte an einer Kreuzung nach links in einen verzweigten Wirtschaftsweg einbiegen und übersah dabei den von rechts kommenden VW Golf. Die Sichtverhältnisse zwischen den Unfallbeteiligten waren im Kreuzungsbereich aufgrund von Sträuchern und Bäumen eingeschränkt. Nachdem keine Beschilderung zur Regelung der Vorfahrt angebracht war, galt die allgemeine Vorfahrtsregel rechts-vor-links. Beim Abbiegen kollidierte die Zweiradfahrerin mit dem PKW und wurde dabei erheblich verletzt. Der Golf wurde durch die Kollision beschädigt. Daher klagte der Geschädigte auf Zahlung von Schadenersatz. Die Radfahrerin räumte zwar ein, dass sie gegen die Vorfahrtsregel verstoßen habe, dieser Verstoß jedoch nicht als gravierendes Verschulden oder grobes Alleinverschulden einzustufen sei, wie es das erstinstanzliche Gericht feststellte. Sie wollte daher nicht die Alleinschuld für diesen Unfall übernehmen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigte jedoch das Urteil, das die Alleinhaftung der Beklagten festgestellt hatte und wies darauf hin, dass die einfache Betriebsgefahr des Pkw in diesem Fall hinter dem gravierenden Verschulden der Beklagten zurücktrete.
Quelle: OLG Hamm,
Az. 7 U 44/17