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Werbung auf Privat-Pkw

Ein Unternehmer schloss mit einer Vielzahl von Mitarbeitern Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen ab. Sie verpflichteten sich dabei, Kennzeichenhalter mit der Firmenwerbung oder Aufkleber auf dem Kofferraumdeckel anzubringen. Dafür erhielten sie ein Entgelt von 255 EUR im Jahr.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass diese Vergütung Arbeitslohn darstelle und forderte den Arbeitgeber auf, dafür jeweils Lohnsteuer nachzuzahlen.

Der Unternehmer argumentierte, dass die Anmietung der Werbefläche in Form der Kennzeichenhalter und Aufkleber ausschließlich in eigenbetrieblichem Interesse erfolgt sei und es sich deshalb bei dem hierfür gezahlten Entgelt nicht um Arbeitslohn handle, sondern um sonstige Einkünfte.

Er berief sich dabei auf § 22 Nr. 3 EStG, wonach sonstige Einkünfte steuerfrei sind, wenn sie weniger als 256 EUR im Jahr betragen. Doch darauf ließen sich weder das Finanzamt noch das angerufene Finanzgericht Münster ein.

Noch läuft in dieser Sache ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof BFH). Daher sollten sich Betroffene gegen Lohnsteuernachforderungen unbedingt wehren und Einspruch einlegen.
Außerdem sollten bestehende Verträge und Werbemaßnahmen überprüft werden.

Problemloser wäre sicherlich, zum Beispiel großformatige Werbeträger anzubringen und auch auf Einmalzahlungen umzusteigen.

Quelle: FG Münster,
Az. 1 K 3320/18 L

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