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Anfrage zum Ausbildungsnachweis

In der Fahrlehrerpost 1/20 berichteten wir über unsere Anfrage an das Bundesverkehrsministerium (BMVI) und baten um folgende Klarstellung:

Im Ausbildungsnachweis gemäß § 31 FahrlG und § 6 Abs. 2 der FahrschAusbO soll der Fahrlehrer bestätigen, dass ab 1. Januar 2020 alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte gem. § 4 FahrschAusbO durchgeführt worden sind.

Dieser Anspruch auf Vollständigkeit steht im klaren Widerspruch zu § 3 Satz 3 FahrschAusbO: „Dabei kann die exemplarische Vertiefung wichtiger sein als die inhaltliche Vollständigkeit.“

Des Weiteren betont § 4 FahrschAusbO, dass sich der theoretische Unterricht am Rahmenlehrplan (lediglich) zu orientieren hat. Der Begriff der „Orientierung“ ist jedoch kein Synonym zum Begriff der „Vollständigkeit“, sondern bedeutet vielmehr sich einen Überblick verschaffen, sich zurechtfinden…“. Ergänzend sei der Hinweis gestattet, dass die Fahrschülerausbildungsordnung nach § 4 Satz 4 selbständiges Lernen durch die Fahrschüler vorsieht.

Darüber hinaus wurde im Verkehrsblatt 1998, 1220 explizit darauf verwiesen, dass die in § 3 FahrschAusbO angeführte Möglichkeit der exemplarischen Vertiefung zu Lasten einer inhaltlichen Vollständigkeit deshalb aufgenommen wurde, weil die Stofffülle in der zur Verfügung stehenden Zeit oft nicht vollständig vermittelt werden könne. Weiter ist dem Verkehrsblatt zu entnehmen: „Die Ausbildungsinhalte sind auszuwählen und aufzubereiten, um die Ausbildungsziele zu erreichen. Hierauf kann sich der Fahrlehrer auch in Konfliktsituationen berufen.“

Nach unserer Auffassung ist der Ausbildungsnachweis hinsichtlich der Formulierung, dass „alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte… durchgeführt worden sind“, zu ändern, auch weil in der amtlichen Begründung (Drucksache 372/19 VkBl. Heft 22-19 Seite 768 vom gesetzlichen Umfang die Rede ist.
Dazu erhielten wir vom BMVI am 02. Juli 2020 folgende Antwort:

„Zum Ausbildungsnachweis kann ich Ihnen mitteilen, dass dieser bei nächster Gelegenheit überarbeitet wird. Hinsichtlich der auszufüllenden Felder bitte ich Sie, sich jeweils mit der zuständigen Aufsichtsbehörde in Verbindung zu setzen, da die für den Vollzug zuständigen Länder hier unterschiedliche Auffassungen vertreten. Auch hier soll bei nächster Gelegenheit eine rechtliche Regelung getroffen werden.“

Wieder einmal mehr werden aufgrund der Intervention des Interessenverbands Deutscher Fahrlehrer (IDF) neu erlassene Gesetze kritisch geprüft und rechtlich eindeutig und verbindlich für alle Bundesländer geändert.

Durch Ihre Mitgliedschaft im IDF unterstützen Sie erfolgreich unser Bestreben, uns unbeirrbar für Ihre Interessen als Fahrschulinhaber/Fahrlehrer einzusetzen.

„Dabei sein“ lohnt sich!

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