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Anordnung der sofortigen Vollziehung muss begründet werden

Von Rechtsanwalt Dietrich Jaser

Noch einmal Baden-Württemberg: Hier musste sich eine württembergische Verwaltungsbehörde im Juli dieses Jahres vom Verwaltungsgericht eine Lektion zum Thema Verfahrensrecht erteilen lassen: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts (Bescheid, Anordnung, Verfügung etc.) muss begründet werden. Das ist eigentlich nichts Neues. Für die dortige Fahrerlaubnisbehörde war es das aber anscheinend doch. Worum ging es?

Widerruf der Fahrlehrerlaubnis und Anordnung des
Sofortvollzugs
Ein Fahrlehrer hatte eine Straftat begangen, weshalb sich die Erlaubnisbehörde bemüßigt sah, dessen Fahrlehrerlaubnis zu widerrufen. Da man dort schon damit rechnete, dass sich der Fahrlehrer das nicht so ohne Weiteres gefallen lassen würde und weil allseits bekannt ist, dass die Mühlen der Justiz nicht gerade schnell mahlen, wollte man sofort Fakten schaffen und ordnete zugleich mit dem Widerruf der Fahrlehrerlaubnis die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes an.

Das ist grundsätzlich möglich, denn § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sieht zwar in seinem Absatz 1 Satz 1 vor, dass Widerspruch und Anfechtungslage aufschiebende Wirkung haben. Nach dessen Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 entfällt aber die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird.

Sofortige Vollziehung –
besondere Begründungspflicht
Wenn die Behörde davon Gebrauch machen will, ist es zwingend erforderlich, die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu begründen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schreibt nämlich vor, dass in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Diese Begründungspflicht bezieht sich allein auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Behörde muss also ganz konkret darlegen, aus welchen Gründen vom gesetzlichen Normalfall (aufschiebende Wirkung) im öffentlichen Interesse abgewichen werden muss.

Es genügt nicht, auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts (Widerruf der Fahrlehrerlaubnis) zu verweisen, sondern die Behörde muss hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, aus welchen Gründen sie die sofortige Vollziehung angeordnet hat.

Rechtsbehelf gegen
Sofortvollzug
Der Betroffene hat dann die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Das Verwaltungsgericht überprüft daraufhin, ob die Begründung ausreicht und stellt sodann die aufschiebende Wirkung wieder her – oder auch nicht.
Fehlende Begründung…
Häufig werden von Seiten der Behörden unzureichende Begründungen für die sofortige Vollziehung vorgebracht, was ebenso häufig zu einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führt. Im vorliegenden Fall, den das Verwaltungsgericht Stuttgart zu entscheiden hatte (Beschluss v. 09.07.2020 – 8 K 3114/20), hatte die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung überhaupt nicht begründet, sondern unter der Überschrift „Anordnung der sofortigen Vollziehung“ nur die Rechtsgrundlage für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO) benannt und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen erläutert: „Das Rechtsmittel des Widerspruchs hat demnach keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, Sie dürfen ab sofort – auch wenn Sie Widerspruch gegen die Verfügung einlegen – weder Fahrschüler im theoretischen oder praktischen Unterricht ausbilden, noch einen Fahrschulbetrieb betreiben.“

… führt zur Aufhebung
Diese „Begründung“ war nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart völlig unzureichend: „Aus der Begründung der Verfügung ergeben sich bei Würdigung der von der Behörde bezweckten Gefahrenabwehr keinerlei Hinweise, die erkennbar als gesonderte Begründung, für die Vollzugsanordnung verstanden werden könnten.“ Das Gericht hob deshalb die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf und erklärte: „Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung … kann keinen Bestand haben, weil der Antragsgegner entgegen dem zwingenden Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung bei deren Anordnung nicht schriftlich begründet hat. Sie leidet daher an einem formellen Mangel, der zu ihrer Aufhebung nötigt, ohne dass es darauf ankommt, ob ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht.“

Anmerkungen
Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Dass eine fehlende Begründung nicht nachgeschoben werden kann, ist durchgängige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg seit 1976 (Beschl. v. 25.08.1976 – X 1318/76; v. 17.07.1990 – 10 S 1121/90; v. 27.09.2011 – 1 S 2554/11), also seit inzwischen mehr als 40 Jahren. Das bedeutet bei Lichte betrachtet: Noch falscher kann es eine baden-württembergische Behörde nicht machen.

Dass das Verwaltungsgericht allerdings abweichend vom Wortlaut des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO nicht die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt hat, sondern die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben hat, ist eine baden-württembergische Besonderheit, die in der Rechtsprechung des dortigen Verwaltungsgerichtshofs begründet ist und von den dortigen untergeordneten Verwaltungsgerichten in der Regel auch so gehandhabt wird.

Nach Auffassung des Autors dieser Zeilen und der wohl herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung hätte das Gericht richtigerweise die aufschiebende Wirkung wiederherstellen müssen (Wortlaut des Gesetzes; Eyermann, VwGO, 13. Auflage, § 80 Rn 86; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn 442). Die gegenteilige Meinung überzeugt nicht. Wie Schoch (a.a.O.) zutreffend ausführt, gibt es keinen Grund, das Gesetz (§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO) zu ignorieren und extra bzw. contra legem eine gar nicht notwendige gerichtliche Entscheidungsbefugnis zu erfinden.

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