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Missverständlich formuliert: Abschluss der Ausbildung: Elektronische Bestätigung

Falls Sie in den letzten Tagen Post von Ihrer Prüforganisation erhielten, mit dem Hinweis, dass es ab sofort möglich sei, über deren Internetplattform das Datum des Abschlusses der Ausbildung elektronisch zu übermitteln, werden Sie gesondert darauf hingewiesen, dass Mitteilungen in der bisher bewährten Form von Tabellen/Listen nicht mehr möglich sind. Dazu stellen wir in aller Form klar, dass es gemäß §§ 16 und 17 der FeV auch schon bisher möglich gewesen ist, den Abschluss der Ausbildung über den Ausbildungsnachweis oder in elektronischer Form der Prüforganisation mitzuteilen.

Die zuletzt genannte Möglichkeit der elektronischen Übermittlung hat so lange Gültigkeit, bis der Gesetzgeber Änderungen dazu beschließt.

In der FeV ist nicht näher festgelegt, in welcher Form diese elektronische Bekanntgabe zu erfolgen hat. Inhaltlich muss aus der Bescheinigung hervorgehen, dass die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte absolviert wurden, und zu welchem Datum der Abschluss der Ausbildung erfolgte.

Für eine Untersagung der Prüforganisationen, die oben genannten Informationen weiterhin mittels der bewährten Listen/Tabellen zu übermitteln, gibt es aktuell keine Rechtsgrundlage.

Fazit:
Damit besteht für Sie keinerlei Verpflichtung, die elektronischen Plattformen der Prüforganisationen zu nutzen.

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