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Nachträgliche Änderung des Steuerbescheids

In der Regel wird ein Steuerbescheid einen Monat nach seiner Bekanntgabe bestandskräftig. Allerdings kann er auch danach noch geändert werden, wenn der Antrag mit bestehenden sogenannten Korrekturvorschriften der Abgabenordnung (AO) begründbar ist. So besagt zum Beispiel § 129 AO, dass das Finanzamt Schreibfehler, Rechenfehler, oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten des Bescheids berichtigen kann bzw. bei berechtigtem Interesse des Steuerpflichtigen berichtigen muss. Dies gilt für Fehler des Finanzamts ebenso wie für Fehler des Steuerpflichtigen, die in den Bescheid einflossen, obwohl sie eigentlich erkennbar waren. Ein Ehepaar hatte bei der elektronischen Erstellung der Einkommensteuererklärung den Verlust aus Aktiengeschäften versehentlich nicht eingetragen, obwohl sie dafür bei der Bank eigens eine Verlustbescheinigung beantragt und diese dem Finanzamt übermittelt hatten. Diesen Fehler entdeckten sie erst im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung für das Folgejahr und beantragten eine Berichtigung.

Diesem Antrag gab das Finanzgericht (FG) Niedersachsen statt. Nach Auffassung des Gerichts resultierte die offenbare Unrichtigkeit daraus, dass das Ehepaar den Verlust aus Aktiengeschäften entweder versehentlich nicht eingetragen hatte oder der Betrag nicht in die elektronische Steuererklärung übernommen worden war. Zum Glück hatten die Eheleute Belege in Papierform eingereicht, ansonsten hätten sie vermutlich keine Chance auf nachträgliche Änderung über die Vierwochenfrist hinaus erreichen können. Daher ist es ratsam, bei papierlosen Steuererklärungen Belege zeitnah zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung nachzureichen, am besten mit einem Begleitschreiben, in dem alle beigefügten Nachweise aufgelistet sind.

Quelle: Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH
89364 Rettenbach

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