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Neue Automatikregelung in Planung

Dem Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF) wurde vom Bundesverkehrsministerium Mitte Juni die Möglichkeit, eingeräumt, zum geplanten Referentenentwurf, die Änderung der Automatikregelung betreffend, eine Stellungnahme abzugeben. Zu Ihrer Information finden Sie zunächst eine gekürzte Fassung dieses Entwurfs abgedruckt und anschließend die Änderungsvorschläge des IDF dazu.

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 10.06.2020 (gekürzte Fassung)
Für die Klasse B wird die Möglichkeit geschaffen, auch bei Ablegung der praktischen Fahrerlaubnisprüfung auf einem Fahrzeug ohne Schaltgetriebe die Fahrerlaubnis unbeschränkt zu erteilen, wenn zuvor eine praktische Ausbildung auf dem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erfolgt ist. Im Gegensatz zu den bis 1986 geltenden Bestimmungen wird die erforderliche Fahrstundenzahl von mindestens 6 Stunden auf 10 Stunden erhöht.

Zusätzlich muss der Fahrlehrer bescheinigen, dass der Schüler in der Lage ist, auch ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen. Auf diese Weise wird unter Berücksichtigung von Verkehrssicherheitsbedenken die Ausbildung auf Fahrzeugen mit alternativen Antrieben und hochautomatisierten Fahrfunktionen gefördert.

HINWEIS: Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe (Stand: 15.06.2020) finden Sie in Bild-Form

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe Seite 1
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe Seite 2
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe Seite 3

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf regelt die Voraussetzungen, unter denen in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/126/EG auf die sogenannte Automatikbeschränkung verzichtet werden kann. Auch für Inhaber einer beschränkten Fahrerlaubnis entsteht oder entfällt, sofern überhaupt von der angebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, kein nennenswerter Erfüllungsaufwand. Insgesamt sind von den ca. 40 Millionen zum 31.12.2018 im Zentralen Fahrerlaubnisregister eingetragenen Fahrerlaubnissen nur ca. 192.000 beschränkt.

Jährlich werden von den Technischen Prüfstellen lediglich zwischen 400 und 500 Prüfungen zum Wegfall dieser Beschränkung abgenommen.

Befristung; Evaluierung
Insbesondere aufgrund der Empfehlung der Europäischen Kommission ist die Verordnung 4 Jahre nach der Umsetzung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit und der Nutzung von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben zu evaluieren.

Indikatoren sind dabei unter anderem die Anzahl der Prüfung auf Fahrzeugen mit Automatikgetriebe, die Bestehensquote der praktischen Fahrerlaubnisprüfung und der Bestand an Lehrfahrzeugen mit alternativen Antrieben.

Stellungnahme des IDF

Der Interessenverband Deutscher Fahrlehrer reichte am BMVI zum Referentenentwurf der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe folgende Stellungnahme ein:

Sehr geehrte Frau …

besten Dank für die eingeräumte Möglichkeit einer Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMVI, die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe geplante Automatikregelung betreffend.

Bis auf § 5a (4) und eine ergänzende Erklärung zur Schlüsselzahl 197 kann der Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF) der geplanten Verordnung uneingeschränkt zustimmen.

 

    • 5a (4)

Im Sinne der Verkehrssicherheit plädieren wir dafür, dass der Eignungstest zum Nachweis des sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führens eines Fahrzeuges mit Schaltgetriebe durch eine mindestens 45-minütige Fahrt innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften zu erfolgen hat.

Begründung:

Eine Mindestzeitdauer von lediglich 15 Minuten ermöglicht nur einige wenige Minuten an tatsächlicher Fahrzeit, zumal zu Beginn der Fahrt vor den Startvorbereitungen (angurten…) eine kurze Erläuterung erfolgen muss und am Ende eine Nachbesprechung mit Bekanntgabe des Ergebnisses erforderlich ist.

Außerdem ist es in einem Zeitraum von 15 Minuten kaum möglich, den Auszubildenden – wie in der Verordnung gefordert – innerorts und außerorts zu prüfen, inwieweit er die wichtigsten Aspekte des Führens eines Fahrzeuges mit Handschaltgetriebe beherrscht und so verkehrssicher am Straßenverkehr teilnehmen kann. Nicht nur in Großstädten liegen die beiden geforderten Prüfungsregionen räumlich meist viel zu weit voneinander entfernt, so dass diese wichtige Forderung der Verordnung kaum zu erfüllen sein wird.

Ein zeitlicher Umfang von 45 Minuten belegt außerdem etwas fundierter das vom Fahrlehrer nach pädagogischem Ermessen festzustellende Ergebnis der Testfahrt.

Insbesondere auch aus Gründen der Verkehrssicherheit würden wir uns freuen, wenn unser Vorschlag auf Testfahrtverlängerung in den Entwurf einfließt.

 Schlüsselzahl 197

Zur Präzisierung der Bedeutung der Schlüsselzahl 197 empfehlen wir, den rot markierten Satz aufzunehmen.

Lfd. Nr. Schlüsselzahl
26 196 Im Inland …
27 197 Die Prüfung wurde auf einem Fahrzeug ohne Schaltgetriebe/mit Automatikgetriebe abgelegt. Die Befähigung zum Führen eines Fahrzeugs mit Schaltgetriebe wurde nachgewiesen.

Abschließend zu dieser Thematik noch einige Anmerkungen, dazu:

Eine Schulung auf Automatikgetriebe mit zusätzlichem Erwerb der Befähigung zum Führen eines Fahrzeugs mit Schaltgetriebe sollten sich Fahrschulinhaber nach Meinung des Interessenverbands Deutscher Fahrlehrer (IDF) sehr gründlich überlegen. Zum einen ist dafür in den meisten Fällen eine kostenintensive Erweiterung des Fahrzeugbestands um ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe erforderlich. Auch damit verbundene zusätzliche Kosten schlagen finanziell negativ zu Buche.
Zum anderen sieht der Entwurf vor, dass die nach dieser Verordnung erworbene Fahrerlaubnis der Klasse B bei einer Erweiterung auf aufbauende Klassen lediglich den Fahrerlaubniserwerb für Automatikfahrzeuge ermöglicht. Bewerber, die beispielsweise die Fahrerlaubnisprüfung zum Führen eines Lkw oder Bus mit Schaltgetriebe erwerben wollen, müssen dafür eine praktische Prüfung auf Schaltfahrzeugen der Klasse B nachweisen.
Es sollten auch keinesfalls Bescheinigungen ausgestellt werden, wenn die Fahrerlaubnisbewerber trotz Absolvierung der Mindestausbildungsdauer von 10 Stunden noch nicht in der Lage sind, ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen.
Interessant gestaltet sich auch die Behauptung des Verordnungstextes in der Begründung der Änderung:

„Erfahrungen bei der Ausbildung auf Automatikfahrzeugen haben gezeigt, dass es sinnvoll ist, zunächst grundlegende Fahrfunktionen auf Fahrzeugen mit Automatikgetrieben auszubilden, bevor dann auf Sachaltfahrzeuge umgestellt wird. Daher sollte die Grundausbildung vor Beginn dieser speziellen Ausbildung abgeschlossen sein…“

Der IDF konnte trotz intensiver Recherche weder Erfahrungsberichte noch wissenschaftliche Erhebungen dazu ausfindig machen. Damit drängt sich zwangsläufig die Frage auf, ob diese Behauptung von den Verfassern des Entwurfs einfach ungeprüft von Lobbyisten übernommen wurde.

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