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Auf Pedelec ab 1,1 Promille fahruntüchtig?

Ein Pedelec-Fahrer verursachte mit 1,59 Promille eine Kollision mit einer Radfahrerin. Da sein Alkoholpegel über 1,1 Promille lag, wurde er analog zu allen anderen motorisierten Verkehrsteilnehmern wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr angeklagt.

Sowohl das Amtsgericht Staufen als auch das Landgericht Freiburg sprachen ihn jedoch frei und begründeten ihr Urteil damit, dass Pedelecs nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen seien. Daher könne auch nicht der für motorisierte Verkehrsteilnehmer geltende Grenzwert von 1,1 Promille als Indiz für eine absolute Fahruntüchtigkeit angesetzt werden, sondern lediglich die für Radfahrer geltende Grenze von 1,6 Promille.

Die Staatsanwaltschaft sah dies jedoch anders und ging gegen diese Entscheidung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in Revision.

Das OLG bestätigte die Urteile der Vorinstanzen und wies darauf hin, dass Pedelecs zwischen Fahrrädern und Mofas einzureihen seien und dass daher der Grenzwert für Kraftfahrer nicht automatisch zur Anwendung kommen könne. Noch fehle der naturwissenschaftliche Nachweis, dass Fahrer von Pedelecs bereits unterhalb der für Fahrradfahrer geltenden Grenze von 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration absolut fahruntüchtig sind.

Damit komme es für die Beurteilung der absoluten Fahruntüchtigkeit von Pedelec-Fahrern auch nicht darauf an, ob Pedelecs strafrechtlich als Kraftfahrzeuge einzustufen sind.

Quelle: OLG Karlsruhe,
Az. 2Rv 35 Ss 175/20

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