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Aufgefahren: Grobe Fahrlässigkeit?

Ein Pkw-Fahrer aus Niedersachsen fuhr bei Dunkelheit auf einen Trecker mit zwei Anhängern auf. An der Unfallstelle verlief die Bundesstraße gerade und ohne Sichteinschränkungen, das landwirtschaftliche Fahrzeug war zudem ordnungsgemäß beleuchtet. Die Versicherung des Treckerfahrers plädierte auf grobe Fahrlässigkeit des Pkw-Fahrers. Dieser Auffassung folgte das Landgericht (LG) Hannover und verurteilte den Beklagten zur Übernahme von 60 Prozent aller Schäden und Folgeschäden.

Der Beklagte ging daraufhin vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle in Berufung, das auf ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2001 verwies. Demnach setzt grobe Fahrlässigkeit „einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden…

Grobe Fahrlässigkeit kann anzunehmen sein, wenn ein Fahrzeugführer auf gerader Strecke bei ungeminderter Erkennbarkeit von hinten auf ein ordnungsgemäß und hinreichend beleuchtetes Trecker-Anhänger-Gespann auffährt, ohne auszuweichen oder abzubremsen.“

Das OLG betonte, dass das Verhalten des Pkw-Fahrers nur erklärbar sei, wenn er in schwerwiegender Weise unaufmerksam gewesen sei. Es bestätigte das Urteil des LG Hannover, das den Unfallverursacher zu Übernahme von 60 Prozent aller Schäden und Folgeschäden verpflichtet hatte.

Quellen: LG Hannover, Az. 6 O 23/14; OLG Celle, Az. 14 U 25/18

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