Skip to content
Anrufen Seminare Robert Klein | Stadtberg 32 | 89312 Günzburg | Telefon: 08221-31905 | E-Mail schicken

Das elektronische Prüfprotokoll kommt!

Nun ist es amtlich: Das elektronische Prüfprotokoll wird nach Absegnung durch den Bundesrat am 15. Februar 2020 zum 1. Januar 2021 vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass die Dokumentation der praktischen Fahrerlaubnisprüfung nun auf einem mobilen Endgerät wie z. B. einem Tablet erfolgt.

Dabei trägt der Fahrerlaubnisprüfer während der Prüfungsfahrt die „Leistungen“ des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Fahraufgaben in diverse Tabellen (Matrix) ein. Durch diese Matrix hat der Sachverständige zu jedem Zeitpunkt der Prüfung einen detaillierten Überblick über die dokumentierten Prüfungsleistungen.

Inhaltliche Grundlage dieses elektronischen Prüfprotokolls stellt der Fahraufgabenkatalog dar.

Durch diese Neuerung soll auch gewährleistet sein, dass nun überall in Deutschland dieselben Fahraufgaben durchgeführt werden, und dass die dabei zu erfüllenden Anforderungen und die Bewertung der jeweiligen Anforderung gleich sind.

Ob die Prüfung bestanden wurde entscheidet jedoch nach wie vor der Fahrerlaubnisprüfer.

Nun dürfte es nur noch eine Frage der Zeit sein, dass clevere Geschäftsleute auf die Idee kommen, eine elektronische Lernstandskontrolle auf den Markt zu bringen.
Die Art und Weise wie Fahrlehrer den Ausbildungsstand dokumentieren, ist in § 5 Abs.1 FahrschAusbO geregelt.

Dort heißt es:

„…Zum praktischen Unterricht gehören auch …

3. Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes. Der Fahrlehrer hat den jeweiligen Ausbildungsstand durch Aufzeichnungen zu dokumentieren. Diese sollen erkennen lassen, welche Inhalte behandelt wurden…“

In welcher Form diese Aufzeichnungen erfolgen, darüber macht die Verordnung keine Aussagen. Demnach ist die Art und Weise der Dokumentation dem einzelnen Fahrlehrer überlassen. Dies betont auch Dr. Dauer ausdrücklich in seinem Kommentar zur Fahrschülerausbildungsordnung (FahrschAusbO): „Eine besondere Form ist für die Aufzeichnungen nach Absatz 1… nicht vorgeschrieben. Sie müssen dem Fahrschüler nicht zugänglich gemacht werden; er hat sie auch nicht gegenzuzeichnen. Aus Absatz 1… ergibt sich ausschließlich der Pflicht für den Fahrlehrer“ (Kommentar Dauer Fahrlehrerrecht, Vogel Verlag 2020, 2. Auflage, S. 579).

Damit ist sowohl eine Dokumentation in Papierform als auch in elektronischer Form legitim.
Wer den jeweiligen Lernstand seiner Fahrschüler in elektronischer Form dokumentieren will und sich dazu eine entsprechende Software anschafft, dem rät der Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF) dringend, nicht nur den Kostenfaktor für Tablet und Software einzukalkulieren, sondern vor allem die Bezugsquelle bzw. die Form der zu erwerbenden Software genauestens zu prüfen.

Sollte der Erwerb einer entsprechenden Software mit einer Schnittstelle zum Verwaltungsprogramm verknüpft sein, so gewinnen Entwickler und/oder Vertriebsorganisationen unvermeidbar Einblick in den aktuellen Ausbildungsstand jedes einzelnen namentlich aufgeführten Fahrschülers der Fahrschule und in alle persönlichen Daten, die dort hinterlegt sind. Damit wird nicht nur offengelegt, wer sich in dieser Fahrschule ausbilden lässt und wie viele Fahrschüler dort aktuell in Ausbildung sind. Vielmehr können Entwickler und/oder Vertriebsorganisationen sämtliche Ausbildungsinhalte, die ein Fahrlehrer während einer Fahrstunde geschult und dokumentiert hat, vollumfänglich nachvollziehen und so Einblick in seine individuelle Schulungsstrategie nehmen.

Außerdem wird überprüfbar, ob sich der Fahrlehrer auch an die durch das Softwareprogramm vorgegebene Dokumentationsstruktur gehalten und auch alle dort zu beurteilenden Schulungsinhalte mit dem Fahrschüler geübt hat. Damit sind für den Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF) einer „Totalüberwachung“ des Fahrlehrers Tür und Tor geöffnet. Und das für nichtstaatliche Organisationen mit kommerziellen Interessen!

Lobbyisten, die derartige Softwarepakete entwickeln und vertreiben, haben damit auch Einblick in die Dokumentation der Fahrlehrerschaft, den Ausbildungsstand ihrer Fahrschüler betreffend. Wenn der o.g. Personenkreis nun in Arbeitsgruppen vertreten ist, die für das Bundesverkehrsministerium beratend tätig sind, könnte dies letztendlich über stete Lobbyarbeit dazu führen, dass die elektronische Lernstandkontrolle gesetzlich vorgeschrieben wird und somit jeder Fahrlehrer verpflichtet ist, ausschließlich diese Dokumentationsform verbindlich zu erwerben und zu nutzen.

Daher empfiehlt der Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF) zukünftigen Nutzern von elektronischen Aufzeichnungen/Lernstandskontrollen dringend, nur solche Softwareprogramme anzuschaffen, die netzunabhängig zu installieren und anzuwenden sind. Sie sollten keinesfalls mit Schnittstellen zu einem Verwaltungsprogramm verknüpft sein.
Nach Meinung des Interessenverbands Deutscher Fahrlehrer (IDF) sollte nichtstaatlichen Organisationen keinesfalls weder über Verwaltungs- noch über Dokumentationsprogramme Zugriff auf persönliche Daten von Fahrschülern und auf ausbildungsrelevante Informationen gewährt werden. Diese Interna sollten ausschließlich dem Fahrlehrer bzw. dem Fahrschulinhaber/verantwortlichen Leiter und den zuständigen Behörden vorbehalten sein.

Vorsicht auch beim Bezug zukünftiger Updates für angewandte Softwareprogramme zur elektronischen Dokumentation des Ausbildungsstandes: Dieser sollte zum Schutz der Daten ausschließlich über ein sogenanntes externes Medium wie CD oder Stick erfolgen, so dass keinerlei Verbindung zwischen dem eigenen Rechner und dem Internet erforderlich ist. Ansonsten laufen Sie Gefahr, dass sämtliche von Ihnen eingepflegten Daten unbemerkt abgegriffen und ausgewertet werden, um dann die elektronische Dokumentation/Lernstandkontrolle dem Gesetzgeber „schmackhaft“ zu machen und sie gesetzlich zu verankern.

Damit wäre die Art und Weise der Dokumentation des Lernstands für den Fahrlehrer nicht mehr frei wählbar, sondern vom Gesetzgeber detailliert und verbindlich vorgeschrieben.

An den Anfang scrollen