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Sekundenschlaf: grobe Fahrlässigkeit?

Der Fahrer eines Pritschenwagens, der mit vier Personen besetzt war, kam bei Nebel wegen eines Sekundenschlafs mit einer Geschwindigkeit von 75km/h von der gerade verlaufenden Straße ab und stieß frontal mit einem entgegenkommenden Sattelzug zusammen. Dabei starben zwei Insassen im Fahrzeug des Unfallverursachers, er selbst und sein Beifahrer wurden schwer verletzt.

Die gesetzliche Unfallversicherung wollte die Kosten für die Heilbehandlung nicht erstatten und klagte nun gegen die VAG Haftpflichtversicherung am Landgericht (LG) Lüneburg. Sie warf dem Unfallverursacher vor, grob fahrlässig gehandelt zu haben, weil er bei einer Sichtweite von maximal 20 Metern mit unangemessener, erheblich überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei bzw. sehr wahrscheinlich in einen Sekundenschlaf gefallen sei, wobei er vorherige Anzeichen für seine Übermüdung ignoriert gehabt habe.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben, worauf der Beklagte gegen das Urteil Einspruch erhob.

Laut Zeugenaussagen hat die Sicht etwa 100 bis 200 Meter betragen, weshalb er auch nicht mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen war. Außerdem berief sich das Gericht nun auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Annahme eines Sekundenschlafs nicht zur berechtigten Annahme grober Fahrlässigkeit führe. Da in diesem konkreten Fall auch nicht feststellbar sei, dass der Beklagte Anzeichen für seine Übermüdung bewusst ignoriert habe, wurde das Urteil aufgehoben, worauf der Kläger vor dem Oberlandesgericht Celle in Revision ging und auch diesen Prozess verlor.

Es wurde vom OLG nochmals ausdrücklich betont, dass ein Sekundenschlaf als objektive Ermüdungserscheinung subjektiv nicht generell wahrgenommen werden kann.

Quellen:
LG Lüneburg, Az. 9 O 86/19;
OLG Celle, Az. 14 U 8/20

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