Skip to content

Steuer auf Corona-Hilfen

Durch die seit dem Frühjahr 2020 staatlich angeordneten restriktiven Maßnahmen zur Eindämmung von Corona-Erkrankungen gerieten viele Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage.

Dies veranlasste die Bundesregierung, Soforthilfe-Programme zu beschließen. Die finanzielle Unterstützung konnte unbürokratisch über einen Online- Antrag geordert werden und kam dann auch ohne weitere Prüfung bei den in Not Geratenen an. Und leider nicht nur bei dieser Gruppe.

Es ist bisher bereits eine beträchtliche Zahl von Betrugsfällen aufgeflogen, in denen Hilfsgelder unrechtmäßig kassiert wurden. Diesen Betrügern drohen nun je nach Delikt (Subventionsbetrug, Geldwäsche…) Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren.

Bezieher von staatlichen Hilfsgeldern, die nicht wirklich in einer Existenzkrise waren, hatten kein Anrecht darauf und müssen zumindest mit Rückzahlungsforderungen nebst Zinsen rechnen. Daher sollten zu Unrecht bezogene Hilfsgelder möglichst rasch unter Hinweis auf „falsche Einschätzung“ der eigenen wirtschaftlichen Situation zurückgezahlt werden. Dazu ist es ratsam, vorab mit derjenigen Stelle Kontakt aufzunehmen, bei der die Hilfe beantragt wurde.

Aber damit nicht genug. Nun melden sich die Finanzbehörden zu Wort. Das bedeutet, dass zumindest ein Teil der erhaltenen Soforthilfen, die rechtmäßig bezogen wurden, wieder ans Finanzamt abgeführt werden müssen. Die erhaltenen Zuschüsse müssen zwar nicht zurückgezahlt werden, sind aber dennoch kein „Geschenk“ des Staates.

Sie unterliegen auch nicht der Umsatzsteuer, müssen jedoch als Betriebseinnahmen erfasst und versteuert werden. Dadurch kann die Steuerlast empfindlich steigen, es sei denn, im laufenden Jahr wird kein Gewinn erwirtschaftet.

Keine Auswirkungen auf die Höhe der Besteuerung haben Anträge von Betroffenen ans Finanzamt, mit der Bitte auf Stundung ihrer zu entrichtenden Einkommen-Körperschaft- und Umsatzsteuern. Dafür fallen keine Zinsen an. Selbständige können außerdem eine Aussetzung, Kürzung oder eine Erstattung bereits geleisteter Steuervorauszahlungen beim Finanzamt beantragen. Allerdings bedeutet eine Stundung keinen Verzicht des Finanzamts auf die geschuldeten Steuern. Übrigens ging die Zahlung von Überbrückungshilfe in die Verlängerung und ermöglicht so ab Oktober noch Anträge für die Monate September bis Dezember 2020 zu stellen.

Quellen:
bundesfinanzministerium.de;
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

An den Anfang scrollen