Zu lautes eigenes Auto
Gegen einen Verkehrsteilnehmer wurde ein Bußgeld verhängt, da er einem mit Blaulicht und Martinshorn herannahendem Einsatzfahrzeug nicht freie Bahn verschaffte. Dieser erhob dagegen vergeblich Einspruch, mit der Begründung, er konnte das Martinshorn aufgrund des hohen Eigengeräuschs seines Fahrzeugs nicht wahrnehmen.
Daraufhin klagte er vor dem Kammergericht (KG) Berlin, das die Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheids jedoch bestätigte. Es verwies bei der Begründung auf die StVO, wonach jeder Verkehrsteilnehmer unmittelbar, nachdem er das Blaulicht und das Einsatzhorn wahrgenommen hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen können, sofort freie Bahn zu schaffen hat. Daher muss der Betroffene dafür Sorge tragen, dass er das Einsatzhorn rechtzeitig hören kann.
Ist die Wahrnehmung des Einsatzhorns etwa durch körperliche Einschränkungen oder – wie hier – der Eigengeräusche des Fahrzeuges unmöglich, muss dies durch eine besonders aufmerksame Beobachtung der Verkehrslage ausgeglichen werden.
Quelle: KG Berlin, Az. 3 Ws (B) 11/19 – 162 Ss 167/19