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Zwei Kaufverträge, ein Bestellbutton

Eine Verbraucherin bestellte im Onlineshop einen Artikel. Am Ende des Bestellvorgangs befand sich ein Button mit der gängigen Bezeichnung „Jetzt kaufen“.

Unter dem Bestellbutton befand sich folgender Hinweis: „Mit Deinem Kauf startet eine 28-tägige Testphase, die jederzeit kündbar ist. Nach der Testphase werden 59 Euro für deine 12-monatige Mitgliedschaft abgebucht (4,90 Euro/Monat). Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch. Mit Deiner Bestellung erklärst. Du Dich mit unseren AGB, Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung einverstanden.“ Ein gesonderter Bestellbutton oder ein anderer Hinweis bezüglich einer ausdrücklichen Vertragserklärung auf eine kostenpflichtige Mitgliedschaft war zum Zeitpunkt dieser Bestellung nicht vorhanden. Die Verbraucherin ging also mit Betätigung des Bestellbuttons nicht nur einen Kaufvertrag für ein Produkt ein, sondern schloss gleichzeitig eine nach der Testphase kostenpflichtige Mitgliedschaft ab.

Sie wehrte sich gegen die kostenpflichtige Mitgliedschaft und wandte sich an die Verbraucherzentrale. Diese hielt derartige Geschäftspraktiken für gesetzlich unzulässig, ebenso wie das Landgericht (LG) Regensburg.
Der Beklagte ging daraufhin vor dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in Berufung.

Das OLG bestätigte das Urteil des Landgerichts und wies darauf hin, dass der Begriff „kaufen“ nicht zum Ausdruck bringe, dass ein Dauerschuldverhältnis in Form einer Mitgliedschaft eingegangen werde.

Wieder ein Sieg für die Verbraucher gegen unlautere Geschäftspraktiken im Internet!

Quellen:
LG Regensburg,
Az. 1 HK O 358/19;
OLG Nürnberg, Az. 3 U 3878/19

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