Betriebliches E-Fahrzeug daheim „betanken“
Wer sein betrieblich genutztes Elektro- oder Hybridfahrzeug an seiner privaten Steckdose auflädt, kann den Fiskus an den Stromkosten und anteilig auch am Grundpreis beteiligen. Diese Aufwendungen zählen dann zu den Betriebskosten.
Der betrieblich veranlasste Anteil der Stromkosten kann mittels eines stationären oder mobilen Stromzählers erfasst und so nachgewiesen werden.
Nach einem Erlass des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern ist es ausreichend, wenn die Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten vorgelegt werden. Auch eine sachgerechte Schätzung ist zulässig, oder der Stromverbrauch wird mit den lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt.
Hierfür gilt zumindest bis 31.12.2020 Folgendes:
a) Wenn im Betrieb eine zusätzliche Lademöglichkeit besteht, können monatlich für Elektrofahrzeuge 20 Euro, für Hybridfahrzeuge 10 Euro angesetzt werden
b) Bei fehlender betrieblicher Lademöglichkeit dürfen für Elektrofahrzeuge 50 Euro, für Hybridfahrzeuge 25 Euro steuerlich geltend gemacht werden.
Allerdings ist der Vorsteuerabzug aus den Stromkosten nur möglich, wenn der Inhaber des Betriebs, zu dessen Betriebsvermögen diese Fahrzeuge zählen, auch Vertragspartner und Empfänger der Stromrechnung des Stromversorgers ist.
Quelle: Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach