Skip to content
Anrufen Seminare Robert Klein | Stadtberg 32 | 89312 Günzburg | Telefon: 08221-31905 | E-Mail schicken

Fahrlehrer fragen – Der Interessenverband Deutscher Fahrlehrer antwortet

In letzter Zeit erreichen den Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF) gehäuft Anfragen zu folgenden Sachverhalten:

Frage: Muss ich mir demnächst
ein Automatikfahrzeug anschaffen?
Antwort des Interessenverband Deutscher Fahrlehrer: Nein!

Zum einen ist dafür in den meisten Fällen eine kostenintensive Erweiterung des Fahrzeugbestands erforderlich. Die damit verbundenen zusätzlichen Kosten müssen letztlich auf den Fahrschüler umgelegt werden und führen so zwangsläufig zu einer Erhöhung des Fahrstundenpreises.

Außerdem sprachen sich befragte Fahrerlaubnisbewerber mehrheitlich dafür aus, ihre Ausbildung auch weiterhin auf einem Schaltfahrzeug zu absolvieren, zumal die Nichtbestehensquote davon so gut wie unbeeinflusst ist.

Bezüglich der Bestimmungen zur Fahrerlaubnisklasse B197 weisen wir darauf hin, dass es sich um die dort aufgeführte zusätzliche Schulungszeit von 10 Stunden um eine Mindeststundenzahl handelt. Ausschlaggebend für die Schulungsdauer ist die vollumfängliche Beherrschung der Schaltvorgänge, und zwar genau so, wie bei der ausschließlichen Schulung auf einem Schaltfahrzeug. Vor der Ausstellung von „Gefälligkeitsbescheinigungen“ warnen wir eindringlich.

Frage: Muss ich zukünftig den Lernstand meiner Fahrschüler elektronisch dokumentieren?
Antwort des Interessenverband Deutscher Fahrlehrer: Nein!

Eine besondere Form der Lernstanddokumentation ist nicht vorgeschrieben. Die Aufzeichnungen müssen dem Fahrschüler weder zugänglich gemacht noch von ihm gegengezeichnet werden.

Lediglich die Fahrschulüberwachung erhält auf Verlangen Einblick in die Aufzeichnungen der sich noch in Ausbildung befindlichen Fahrerlaubnisbewerber. Deshalb empfehlen wir auch weiterhin die Dokumentation in Papierform.

Damit erhalten Sie sich die „Freiheit“, bezüglich der Gestaltung Ihrer Aufzeichnungen und werden nicht von elektronischen Vorgaben bevormundet.
Außerdem können Sie sich so auch sicher sein, dass Ihre Daten nicht von Dritten abgegriffen werden. Nutzer von elektronischen Dokumentationsmöglichkeiten sollten in jedem Fall nur auf solche Softwareprogramme zurückgreifen, die netzunabhängig zu installieren und anzuwenden sind (Stick, CD…).

Frage: Ist ein Theorieunterricht im Onlineformat nach der derzeitigen Rechtslage zulässig?

Antwort des Interessenverband Deutscher Fahrlehrer:
Nach Prüfung der Gesetze und Verordnungen sind die Fachanwälte des Interessenverband Deutscher Fahrlehrer der Auffassung, dass der vorgeschriebene Theorieunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnis ausschließlich in Präsenzform stattfinden darf, und dass Online-Angebote ausschließlich als Zusatzangebote genutzt werden können.

An den Anfang scrollen