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Gültigkeit von Führerscheinen

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) weist darauf hin, dass für Personen, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 01.01.1999 bzw. vor dem 19.01.2013 erworben haben, die bisherigen Regelungen grundsätzlich bestehen bleiben. Ihre Fahrerlaubnis ist auch weiterhin wie im bisherigen Umfang gültig.

Bei einem Umtausch des Führerscheins, werden im neuen Führerschein diejenigen Fahrerlaubnisklassen eingetragen, die den alten entsprechen. Eine ausführliche Übersicht über die Bestimmungen für die Umstellung einer alten Fahrerlaubnis kann der Anlage 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung entnommen werden.

Einige Fahrerlaubnisinhaber müssen sich zukünftig allerdings ärztlichen Wiederholungsuntersuchungen unterziehen (siehe unten).

Für den Fall, dass Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 keine Fahrzeugkombinationen führen wollen, die nach neuem Recht in die Klasse CE fallen, brauchen sie sich keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einem Umtausch ihrer Fahrerlaubnis erhalten sie neben den Klassen B und BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung.

Die Berechtigung, mit Klasse 3 auch Fahrzeugkombinationen zu führen, die nach neuem Recht zur Klasse CE zählen erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Hierzu zählen vor allem dreiachsige Züge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg oder Züge aus einem Zugfahrzeug zwischen 3.500 kg und 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse und einem Anhänger.

Wird diese Fahrerlaubnis vor Vollendung des 50. Lebensjahres umgetauscht, so wird auf Antrag zusätzlich zu den Klassen B, BE, C1 und C1E die Klasse CE zugeteilt, beschränkt auf Züge, die bisher in Klasse 3 fielen und befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Auf dem Führerschein erkennt man dies an der Schlüsselzahl 79 bei der Klasse CE.

Wenn der Inhaber dieser Fahrerlaubnis die Berechtigung nach Vollendung des 50. Lebensjahres weiter behalten will, so muss er einen Antrag auf Verlängerung seiner eingeschränkten Klasse CE stellen. Die Verlängerung erfolgt dann unter den allgemein geltenden Bedingungen (s. Ärztliche Untersuchungen/Geltungsdauer der Fahrerlaubnis).

Diese Regelung gilt auch für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2. Ihre Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, die in die neuen Klassen C und CE fallen, endet ebenfalls mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Wer die Berechtigung weiterhin behalten will, muss einen Antrag auf Umtausch seines alten Führerscheins bzw. einen Antrag auf Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE stellen. (s. Ärztliche Untersuchungen/Geltungsdauer der Fahrerlaubnis).

Quelle: www.bmvi.de

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