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Probefahrt gemacht, Auto weg

Ein Autohaus händigte einem Kaufinteressenten einen Pkw im Wert von knapp 53.000 Euro für die Dauer einer Stunde zur unbegleiteten Probefahrt aus. Dazu legte der Interessent einen (professionell gefälschten) italienischen Personalausweis, die Meldebescheinigung in einer deutschen Stadt sowie seinen italienischen Führerschein vor. Im Gegenzug wurden ihm auf der Grundlage eines Fahrzeug-Benutzungsvertrages der Schlüssel, das Fahrzeug mit rotem Kennzeichen, das Fahrtenbuch mit Fahrzeugscheinheft und eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgehändigt. Der Interessent kehrte mit dem Auto jedoch nie mehr zurück.
Wenig später erwarb ein Interessent dieses Fahrzeug über ein Internetportal, auf dem dies als Privatverkauf angeboten worden war. Die Zulassungsstelle erkannte diesen Pkw jedoch als gestohlen, worauf das Autohaus von dem Erwerber die Herausgabe des Fahrzeugs forderte und nach dessen Weigerung vor dem zuständigen Landgericht erfolglos klagte. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil jedoch revidiert, worauf der Beklagte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erfolgreich war.

Der BGH entschied, dass ein Fahrzeug, das einem vermeintlichen Kaufinteressenten für eine unbegleitete Probefahrt überlassen und von diesem nicht zurückgegeben wurde, von einem Dritten in gutem Glauben erworben werden kann.
Somit konnte der Besitzer das ursprünglich gestohlene, von ihm im Internet „rechtmäßig“ erworbene Fahrzeug behalten.

Quelle: BGH, Az. VZR 8/19

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