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Unfall nach Reifenwechsel. Wer haftet?

nten Mercedes wurden in einer KFZ- Werkstatt die Sommerreifen montiert. Nach etwa 100 km Fahrleistung auf der Autobahn löste sich das linke Hinterrad, und es entstand dadurch erheblicher Schaden. Der Fahrer machte dafür die Kfz-Werkstatt verantwortlich. Er wollte seinen Schaden ersetzt haben und klagte vor dem Landgericht (LG) München II.

Die Werkstatt berief sich auf die Pflicht des Fahrers, nach 50km die Radmuttern zu überprüfen und ggf. nachzuziehen. Sie bestritt einen Fehler bei der Montage und wies darauf hin, dass der Kläger durch einen deutlichen Hinweis auf der Rechnung aufgefordert worden sei, nach einer Fahrtstrecke von 50 km die Radmuttern nachzuziehen. Dieser Hinweis sei auch mündlich erfolgt. Außerdem sei der Kläger gefragt worden, ob er noch eine Plakette hinsichtlich des erforderlichen Nachziehens der Schrauben am Armaturenbrett befestigt haben will, was vom Kläger verneint wurde. Bei einem Ablösen des Hinterrades sei zudem das geänderte Fahrverhalten deutlich wahrnehmbar, im Übrigen käme auch ein Eingriff Dritter in Betracht.

Das LG München II war jedoch, gestützt durch gutachterliche Aussagen, überzeugt, dass die Reifen fehlerhaft montiert worden waren. Allerdings verurteilte es den Kläger zu einer Mithaftung von 30 Prozent des entstandenen Schadens. Dieser habe einen Hinweis darauf, dass die Radschrauben nach einer Fahrt von 50 Kilometern nachzuziehen seien, zwar erhalten, jedoch nicht befolgt. So hätte der Unfall jedoch vermieden werden können.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil Berufung eingelegt wurde.

Quelle: Landgericht München II, Urteil vom 09.04.2020,
Az. 10 O 3894/17

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