Skip to content
Anrufen Seminare Robert Klein | Stadtberg 32 | 89312 Günzburg | Telefon: 08221-31905 | E-Mail schicken

Zu schnell? Einsicht in Messdaten!

In der Vergangenheit wurde Betroffenen bei Geschwindigkeitsübertretungen immer wieder die Einsicht in die Rohdaten der Messgeräte verwehrt. So hat zum Beispiel 2017 das Amtsgericht Hersbruck die Einsicht verwehrt, und auch das daraufhin angerufene Oberlandesgericht Bamberg bestätigte das Urteil des Amtsgerichts, so dass die Angelegenheit vom Temposünder als Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) weitergereicht wurde. Im November 2020 hat nun das Bundesverfassungsgericht dieser Verfassungsbeschwerde stattgegeben und wertete die verwehrte Einsicht als generelle Vernachlässigung von Grundrechten. Es stellte fest, dass die Einsicht in Rohmessdaten zu gewähren ist, da ansonsten das Recht auf ein faires Verfahren verletzt sei. Damit können Betroffene Informationen der Bußgeldbehörde, die nicht Teil der Bußgeldakte sind, einsehen und überprüfen. Sofern sich daraus konkrete Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Messergebnis ergeben, sind die Gerichte verpflichtet, ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu entscheiden, ob ein Verstoß vorliegt.

Quelle:
BVerVG, Az. 2BvR 1616/18

An den Anfang scrollen