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Als Rentner in die Pflichtversicherung

Für Berufstätige, die freiwillig versichert sind und im Ruhestand in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln wollen, gilt einiges zu beachten.

Selbständige oder freiberuflich Tätige können nur dann die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) beanspruchen, wenn sie Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben. Dazu müssen beispielsweise mindestens fünf Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben worden sein. Darauf angerechnet werden Zeiten, in denen Pflichtbeiträge oder freiwillige Einzahlungen geleistet wurden. Seit August 2017 erhält jeder Versicherte auch pro Kind drei Jahre als Vorversicherungszeit angerechnet, unabhängig von der Krankenversicherung des Ehe- oder Lebenspartners (§5 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Dabei kommt es nicht darauf an, wer von Beiden das Kind betreut hat. Auch Adoptivkinder, Pflegekinder und Stiefkinder werden berücksichtigt.

Wer bereits Rentner ist und in die Pflichtversicherung wechseln will, muss nachweisen, dass er in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens mindestens 90 Prozent der Zeit in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen war. Auch hier zählen die Vorversicherungszeiten für Kinder. Diese Zeiten werden automatisch der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zugerechnet, auch wenn die Kinder früher geboren wurden.
Außerdem muss er eine gesetzliche Rente beziehen. Ein Wechsel in die KVdR kann schon allein deshalb lohnenswert sein, weil Pflichtversicherte zum Beispiel auf Mieteinkünfte und Kapitalerträge keine erhöhten Beiträge zahlen, freiwillig gesetzliche krankenversicherte Rentner dagegen schon. Wer als freiwillig Versicherter die hohe Beitragslast nicht mehr aufbringen kann oder will, die oben genannten Bedingungen für einen Wechsel jedoch nicht erfüllt, kann zumindest in den sog. Basistarif wechseln. Damit erhält er allerdings nur das gesetzlich vorgeschriebene Leistungsangebot wie in der Pflichtversicherung.

Quelle:
deutsche-rentenversicherung.de

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