Betriebsaufgabe – Wegfall des Arbeitszimmers
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur dann in vollem Umfang als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Für einen Arbeitnehmer, der nebenberuflich beispielsweise eine selbständige oder gewerbliche Tätigkeit ausübt, für die kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist der Abzug auf jährlich 1.250 Euro begrenzt.
Erfolgt die Nutzung des Arbeitszimmers zur Erzielung von Gewinneinkünften, so wird es in der Regel zum Betriebsvermögen zugeordnet. Erfolgt eine Betriebsaufgabe, so wird das Arbeitszimmer in das Privatvermögen übergeführt. Sofern der aktuelle Wert des Arbeitszimmers über dessen Buchwert liegt, entsteht ein Entnahmegewinn. Dieser Buchwert ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch dann maßgeblich, wenn die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer während der Ausübung der Tätigkeit nur beschränkt abzugsfähig waren. Die Korrektur des Gewinns hinsichtlich des nicht abzugsfähigen Teils der Abschreibungen lehnte der BFH ab und verwies darauf, dass ansonsten die zulässige Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs im Rahmen der Besteuerung der Betriebsaufgabe wieder rückgängig gemacht werden müsste.
Dies gilt ungeachtet der abweichenden Behandlung von Abschreibungen für häusliche Arbeitszimmer, die nicht betrieblichen Zwecken dienen und bei Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts zu berücksichtigen sind. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind in derartigen Fällen die Anschaffungskosten für die Immobilie nicht um die Abschreibungen für das häusliche Arbeitszimmer zu kürzen, wenn deren Abzug als Werbungskosten entweder in vollem Umfang abgeschlossen oder nur beschränkt zulässig war. Laut BFH liegt auch bei unterschiedlicher Behandlung eines zur Erzielung von Gewinn bzw. zu Überschusseinkünften genutzten Arbeitszimmers kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, und zwar unabhängig davon, ob der o. dargestellten Ansicht der Finanzverwaltung zu folgen ist.
Quelle: Geißler
Steuerberatungsgesellschaft mbH,
89364 Rettenbach