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Drohende Insolvenzfalle in Pandemiezeiten

Im Rahmen des ersten Lockdowns 2020 setzte die Bundesregierung zusätzlich zu finanziellen Soforthilfen für besonders betroffene Unternehmen auch die Pflicht aus, trotz vorliegender Kriterien einen Insolvenzantrag zu stellen. Diese Aussetzung wurde mehrmals verlängert und dauert aktuell bis 30. April 2021 an. Die Bedingungen dafür haben sich jedoch von Verlängerung zu Verlängerung geändert und müssen daher von Betroffenen genauestens studiert und überprüft werden.

So genügte es bis zum 30. September etwa, dass Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Betriebs pandemiebedingt waren und die Aussicht bestand, dass die Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann. Ab Oktober war die Befreiung von einer Insolvenzanmeldung nur noch möglich, wenn die Unternehmen lediglich überschuldet waren. Eine Zahlungsunfähigkeit war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr eingeschlossen.

Zum ersten Januar 2021 änderten sich die Bedingungen abermals, nachzulesen im COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) Paragraf 1 Abs. 3. Dort wird die Pflicht „zur Stellung eines Insolvenzantrags nach Maßgabe des Absatzes 1 für die Geschäftsleiter solcher Schuldner ausgesetzt, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben. War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, gilt Satz 1 auch für Schuldner, die nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist.“

Im Klartext: Diese Verlängerung bis 30 April 2021 gilt nur für Betriebe, die im Zeitraum zwischen November 2020 und Februar 2021 staatliche Hilfe beantragt haben. Außerdem müssen offensichtliche Möglichkeiten bestehen, die drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung durch Einkünfte oder finanzielle Hilfen abzuwenden. Ansonsten muss das Insolvenzverfahren beantragt werden. Die Mehrzahl der in Schieflage geratenen Betriebe dürfte seit 1. Januar 2021 daher wieder verpflichtet sein, Insolvenz anzumelden. Außerdem weist das COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetz darauf hin, dass die Aussetzung nur so lange gilt, solange alle Voraussetzungen vorliegen. Sobald dies während des Aussetzungszeitraums nicht mehr zutrifft, setzt die Insolvenzantragspflicht unmittelbar wieder ein, und nicht etwa erst zum 1. Mai 2021. Daher muss die Geschäftsleitung kontinuierlich prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung auch tatsächlich weiterhin vorliegen.

Wer als Geschäftsführer oder Vorstand eines Unternehmens dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet zivilrechtlich mit seinem Privatvermögen in unbegrenzter Höhe und wird auch strafrechtlich belangt. Schon allein deshalb sollte im Zweifelsfall unbedingt auf rechtsanwaltliche Hilfe zurückgegriffen werden.

Quelle: www.bmjv.de

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