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Impfzwang am Arbeitsplatz?

Zumindest noch erfolgt eine Impfung gegen das Corona-Virus in Deutschland auf freiwilliger Basis. In der Schweiz können sich die Bürger da schon nicht mehr ganz so sicher sein. Immerhin ist Impfen ein nachhaltiger Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Menschen und stellt keinesfalls einen harmlosen Eingriff in das Immunsystem dar, der durchaus auch mit negativen gesundheitlichen Auswirkungen verbunden sein kann.

Doch was, wenn Arbeitgeber den Impfverweigerern die Freistellung ohne Lohnfortzahlung oder sogar die Kündigung androhen?

Nach bestehender Rechtslage kann somit auch der Arbeitgeber etwa unter Berufung auf sein Direktionsrecht, wonach er verbindliche Weisungen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Beschäftigten erteilen kann, nicht von seinen Mitarbeitern verlangen, sich gegen das Virus impfen zu lassen. Nach den Arbeitsschutzgesetzen wird dem Arbeitgeber jedoch auch eine Fürsorgepflicht abverlangt. Er muss das Infektionsrisiko so gering wie möglich halten. Bei bestimmten Berufen kann es dadurch durchaus zu Konflikten zwischen den Fürsorgepflichten des Arbeitgebers und den Persönlichkeitsrechten der Arbeitnehmer kommen, vor allem, wenn die Tätigkeit mit häufigen Kontakten zu Risikogruppen verbunden ist (etwa im Gesundheitswesen oder in der Pflege).

Für eine Impfpflicht am Arbeitsplatz müsste der Gesetzgeber zuerst einmal eine rechtliche Grundlage schaffen. Solang diese aussteht, müssen Arbeitnehmer grundsätzlich auch keine Kündigung oder unentgeltliche Freistellung befürchten, wenn Sie eine Impfung verweigern.

Je nach Arbeitsplatz kann es jedoch angemessen sein, Corona-Schnelltests anzuordnen. Dazu kommt es auf die konkrete Situation im Einzelfall an. Bleibt abzuwarten, ob bzw. wann der Staat besondere Maßnahmen, die über den augenblicklichen Status hinausgehen anordnet. Zumindest wird bereits laut darüber nachgedacht, mir einem grünen Impfpass Geimpfte mit Privilegien auszustatten, was einer Einführung der Impfpflicht durch die „Hinterür“ gleichkäme. Bis jetzt gilt zumindest noch „keine Impfpflicht für Fahrlehrer“.

Quelle: www.focus.de

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