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Parkscheibe auf einem Privatparkplatz?

Ein Pkw-Fahrer stellte sein Auto auf einen Kundenparkplatz für ein nahegelegenes Einkaufszentrum ab. Aus deutlich sichtbaren Hinweisschildern ging hervor, dass das kostenfreie Parken für eine Stunde erlaubt ist. Die Schilder enthielten auch den Hinweis, dass bei Überschreiten der Höchstparkdauer bzw. wenn keine für Außenstehende gut lesbare Parkscheibe im Auto ausgelegt ist, ein erhöhtes Parkentgelt von 15 Euro fällig wird.

Mit der Begründung, dass der Pkw-Fahrer keine Parkscheibe ausgelegt habe, forderte die die Eigentümerin des Parkplatzes vom Pkw-Fahrer daher eine Parkgebühr von 15 Euro ein. Dieser wollte jedoch nicht bezahlen und verwies darauf, dass er eine Parkscheibe gut sichtbar in den Kofferraum seines Pkw gelegt habe. Die Parkplatz-Eigentümerin befand dies jedoch nicht für ausreichend und klagte gegen ihn vor dem Amtsgericht (AG) Brandenburg a. d. Havel, das zu Gunsten der Klägerin entschied.

Es begründete sein Urteil unter anderem damit, dass der Beklagte sein Fahrzeug auf einem für die Öffentlichkeit geöffneten Parkplatz abgestellt habe. Damit gelten die Vorschriften der StVO entsprechend. Danach sei im vorliegenden Fall das Parken nur dann erlaubt, wenn in dem Fahrzeug eine von außen „gut lesbare“ Parkscheibe hinter der Windschutzscheibe, auf der Abdeckplatte des Gepäckraums (Hutablage) oder an der Seitenscheibe angebracht wird. Das Auslegen einer Parkscheibe im Kofferraum, auch wenn dieser von der Heckscheibe aus gegebenenfalls einsehbar sein sollte, reiche nicht aus, so das Gericht.

Bei der Benutzung von Parkplätzen sei es auch durchaus üblich, dass der Betreiber eine Höchstparkdauer festlegt. Der Parkplatz in unmittelbarer Nähe des Einkaufzentrums soll den Kunden dieses Einkaufzentrums zur Verfügung stehen, die ihr Kraftfahrzeug dort nur zum Einkauf für höchstens eine Stunde abstellen.

Nur mit Hilfe einer Vertragsstrafe, die aufgrund ihrer Höhe zur Abschreckung vor der Überschreitung der Höchstparkdauer geeignet ist, können aber Dauerparker von der Benutzung dieses Parkplatzes abgehalten werden. Zwar sei die Vertragsstrafe von 15,00 Euro bei Verstößen gegen die Höchstparkdauer deutlich höher als die kostenlose Nutzung, sie bewege sich aber unter Berücksichtigung der Interessen der Eigentümerin des Parkplatzgeländes durchaus noch im zulässigen Rahmen.

Quelle:
AG Brandenburg a. d. Havel,
Az. 31-C-200/19

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