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Steuerberater schlecht informiert: Steuerhinterziehung

Wer seine Buchführung mehr schlecht als recht vornimmt, dem kann bedingt vorsätzliche Steuerhinterziehung angelastet werden, weil sein Steuerberater dadurch nur unzureichende Informationen besitzt, um beim Finanzamt eine ordnungsgemäße Steuererklärung einzureichen.

Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte freiberufliche Einnahmen über mehrere Jahre hinweg nur unvollständig an seinen Steuerberater gemeldet.

Nach Einschätzung des Amtsgerichts (AG) Osnabrück entgingen dem Staat dadurch in fünf Jahren insgesamt 34.000 Euro an Steuern. Obwohl der Betroffene seine Steuerschuld nachträglich beglichen hatte, wurde er wegen bedingt vorsätzlicher Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe von 9.100 Euro verurteilt.

Das im Rahmen der Berufung eingeschaltete Landgericht (LG) Osnabrück bestätigte dieses Urteil, obwohl der zuständige Steuerberater sinngemäß erklärt hatte, dass der Angeklagte nicht immer alle Unterlagen rechtzeitig und geordnet übermittelt habe, dass dieser jedoch seinem Eindruck nach keinesfalls absichtlich Steuern hinterziehen wollte.

Urteil noch nicht rechtskräftig.

Quelle:
LG Osnabrück,
Az. 14 Ns 3/21

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