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Zwangsurlaub im Lockdown?

Gerade in der Corona-Krise sind vor allem Unternehmer, die ihren Betrieb schließen mussten, sehr daran interessiert, Mitarbeiter so weit wie möglich in den Urlaub zu schicken, um Umsatzeinbußen zu kompensieren. Arbeitnehmer hingegen haben jedoch eher ein Interesse daran, den Urlaub gerade jetzt nicht zu nehmen, vor allem wegen der häufig staatlich angeordneten Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und wegen der Schwierigkeiten, Reisen zu unternehmen.

Wenn Betriebe Corona-bedingt schließen, wird so mancher Arbeitnehmer unfreiwillig in den Urlaub geschickt.

Betriebsurlaub ist laut Gesetz nur möglich, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen, es sei denn, der Arbeitgeber hat im Arbeitsvertrag festgeschrieben, dass er berechtigt ist, Betriebsferien anzuordnen. In jedem Fall aber müssen auch die Urlaubswünsche der Mitarbeiter berücksichtigt werden.

Die Betriebsschließung muss in der Regel rechtzeitig vom Arbeitgeber angekündigt, und sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, auch von diesem genehmigt werden. Ein Unternehmer ohne Betriebsrat kann diese Maßnahme grundsätzlich ohne Zustimmung von Arbeitnehmern ergreifen. Allerdings sieht das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) – wie bereits erwähnt – auch vor, dass bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Er sollte mindestens zwei Wochen auf eigenen Wunsch verplanen können. Was die rechtzeitige Ankündigung der Betriebsschließung angeht, so genügen in Zeiten einer Pandemie relativ kurze Fristen von wenigen Tagen.

Falls die Mitarbeiter im laufenden Jahr keine Urlaubstage mehr haben, dann erhalten sie für diese Zeit das volle Entgelt, und der Urlaub darf auch nicht auf das kommende Jahr angerechnet werden. Ebenso kann bereits außerhalb der Betriebsschließung genehmigter Urlaub nicht mehr so ohne weiteres gestrichen werden.
Alten Urlaub aus 2019 mussten die Arbeitnehmer nur vor Einführung der Kurzarbeit abbauen, wenn vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer nicht entgegenstanden. Urlaub aus dem Jahr 2020 musste aufgrund einer staatlichen Regelung, die bis zum 31.12.2020 gültig war, ohnehin nicht mehr vor Einführung der Kurzarbeit eingesetzt werden.

Wer im Urlaub erkrankt, hat laut BUrlG Anspruch darauf, dass die ihm diese Tage gutgeschrieben werden, vorausgesetzt, er kann seine Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest belegen. Dies gilt nicht nur bei Urlaub, den der Mitarbeiter selbst eingereicht hat, sondern auch bei Zwangsurlaub durch Betriebsferien.

Förderlich für ein gutes Betriebsklima wäre in jedem Fall eine gegenseitige einvernehmliche Berücksichtigung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen.

Quelle:
www.ihk-muenchen.de

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