Zweithaushalt: Kosten für Stellplatz und Einrichtung
Bei beruflich bedingter doppelter Haushaltsführung am Beschäftigungsort können dadurch anfallende Kosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Über den Betrag von monatlich 1.000 Euro für Unterkunftskosten sind weitere notwendige Aufwendungen abzugsfähig. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) des Saarlandes zählen dazu auch die Kosten für einen gemieteten Tiefgaragenstellplatz und für Einrichtungsgegenstände. Entgegen der Auffassung des zuständigen Finanzamts gehören beide Aufwandsarten nach Auffassung des FG nicht zu den Aufwendungen für die Unterkunft. Vor diesem Hintergrund musste das Finanzamt sowohl die Anschaffung eines privat genutzten PC als auch eines Fernsehgeräts anerkennen, verwies jedoch auf die Kostenverteilung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer per Abschreibung.
Quelle: Geißler
Steuerberatungsgesellschaft mbH,
89364 Rettenbach