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Automatikregelung B 197 kann Unfallrisiko steigern

Seit 1. April 2021 kann die Fahrerlaubnisprüfung für die Fahrerlaubnisklasse B auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt werden. Mit dieser Verordnung wird auf die sogenannte Automatikbeschränkung verzichtet, auch wenn die praktische Fahrerlaubnisprüfung auf einem Fahrzeug ohne Schaltgetriebe absolviert worden ist. Voraussetzung ist eine erfolgreiche Schulung mit einem Schaltfahrzeug in einer Fahrschule im Umfang von mindestens 10 Stunden je 45 Minuten. Anschließend muss der Fahrschüler dann in einer 15-minütigen Testfahrt nachweisen, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges der Klasse B mit Schaltgetriebe befähigt ist. „Mit dieser Regelung machen wir den Verkehr sicherer und nachhaltiger, indem die Attraktivität von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben und hochautomatisierten Fahrfunktionen für Fahrschülerinnen und Fahrschüler gesteigert und somit auch der Einsatz solcher Fahrzeuge in den Fahrschulen gefördert wird.“, so eine Verlautbarung des BMVI.

Der Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF) sieht diese Neuerung ähnlich wie der TÜV-Verband nicht ganz so positiv. Die davon ausgehende Gefahr für die Verkehrssicherheit sollte nicht unterschätzt werden. Diese Gleichstellung der Ausbildung mit Automatik- und Schaltgetriebe wird zwangsläufig dazu führen, dass Fahrer mit Schaltfahrzeugen unterwegs sind, ohne über eine entsprechende Erfahrung und Kompetenz darüber zu verfügen.

In Gefahrensituationen kann dies schnell das Unfallrisiko steigern, etwa, wenn Gas- und Kupplungspedal verwechselt werden oder wenn auf den falschen Gang geschaltet wird. Bleibt zu hoffen, dass sich der Schaden dieser Neuregelung, mit der Deutschland in Europa einen Sonderweg geht, in Grenzen hält.

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